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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 1 StR 122/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 345 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 122/03

vom

14. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat war an der Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil der Verteidiger Rechtsanwalt J. nach Einlegung der Revision beim Landgericht seine Entpflichtung und der gewählte Verteidiger Rechtsanwalt P. zugleich mit der Revisionsbegründungsschrift seine Beiordnung beantragt hat. Rechtsanwalt P. hat die Revision mit Verfahrensrügen und der ausgeführten Sachrüge gerechtfertigt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2003 hat der Vorsitzende der Strafkammer die Beiordnung von Rechtsanwalt P. abgelehnt. Beiden Verteidigern ist darauf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO am 31. März 2003 zugestellt worden. Erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe einer Gegenerklärung dazu (gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) hat Rechtsanwalt P. - eingehend beim Bundesgerichtshof am 16. April 2003 - sein Wahlmandat niedergelegt. Für ein Nachschieben von Verfahrensrügen ist wegen Ablaufs der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO kein Raum. Auf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteil umfassend geprüft. Die erstinstanzliche Bestellung des Verteidigers Rechtsanwalt J. wirkt im Revisionsverfahren fort. Soweit Rechtsanwalt J. in seinem Entpflichtungsantrag mitgeteilt hat, insoweit (Vertretung in der Revisionsinstanz) bestehe ein "Vertrauen in" seine "Tätigkeit nicht mehr", ist dies nicht näher begründet. Angesichts dessen und im Blick auf die ausgeführte Revisionsbegründung sowie die verstrichene Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung besteht auch kein Anlaß, die Akten vor einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts zur Entscheidung über den Entpflichtungsantrag des Rechtsanwalts J. und den erneuerten Beiordnungsantrag des Rechtsanwalts P. an das Landgericht zurückzugeben (vgl. zu alldem BGHR StPO § 141 Bestellung 3), zumal eine rückwirkende Bestellung nach verbreiteter Auffassung nicht zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 141 Rdn. 8 m.w.N.). Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt P. durch den Strafkammervorsitzenden hat der Angeklagte - soweit ersichtlich - nicht erhoben (vgl. Meyer-Goßner aaO § 141 Rdn. 10).

Ende der Entscheidung

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