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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: 1 StR 125/00
Rechtsgebiete: StPO, WaffG, BtMG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 3
WaffG § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a
BtMG § 33 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 73d
StGB § 73e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 125/00

vom

3. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 5. Januar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Fall II.2. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über Munition entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem hat es das sichergestellte Rauschgift eingezogen und hinsichtlich des in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Bargeldes und eines dem Angeklagten gehörenden Grundstücks in Spanien den erweiterten Verfall angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als der Schuldspruch wegen des Waffendelikts der Berichtigung bedarf. Die bloße Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Munition wird von § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht erfaßt und ist - anders als etwa der hier nicht festgestellte Erwerb - auch sonst nicht unter Strafe gestellt (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Munition 1). Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der vom Landgericht in diesem Fall verhängten Einzelstrafe. Der Unrechtsgehalt des Verhaltens des Angeklagten ergibt sich hauptsächlich aus dem unerlaubten Besitz des Repetiergewehres, wobei sich der gleichzeitige Besitz von 179 Schuß passender Munition strafschärfend auswirkt.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, mangels Anknüpfungstatsachen sei ein Sachverständiger hier ein völlig ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 StPO). Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann mit dieser Begründung abgelehnt werden, wenn es nicht möglich ist, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf (BGH NStZ 1995, 97, 98; BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - 1 StR 70/98). Die durch keine anderen Beweismittel zu bestätigende pauschale Behauptung im Beweisantrag, der Angeklagte konsumiere "seit Jahren täglich fünf bis zehn Gramm Haschisch und Marihuana und drei Gramm Kokain", genügt nicht. Ohne weitere Angaben u.a. dazu, seit wieviel Jahren der Rauschgiftkonsum andauert und welche körperlichen Folgen er insbesondere zur Tatzeit hatte, kann ein Sachverständiger kein Gutachten erstatten.

Auch die Anordnung des erweiterten Verfalls gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73d StGB hinsichtlich des in der landgerichtlichen Urteilsformel näher bezeichneten Grundstücks des Angeklagten in Spanien erfolgte rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte das Grundstück mit Geldern erworben, die er durch frühere illegale Rauschgiftgeschäfte erlangt hatte. Bedenken könnten insoweit bestehen, weil das fragliche Grundstück im Ausland liegt und nach § 73e StGB bei der Anordnung des Verfalls das Eigentum an der Sache grundsätzlich mit der Rechtskraft der Entscheidung unmittelbar auf den Staat übergeht. Ein unzulässiger Eingriff in die Souveränität Spaniens liegt aber nicht vor. Sowohl Deutschland als auch Spanien sind dem Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (EuGeld-wäscheÜbk BGBl. 1998 Teil II S. 520) beigetreten (BGBl. 1998 Teil II S. 519, 1999 Teil II S. 200 f., 210, 491; vgl. die Vertragstabelle mit den derzeitigen Mitgliedsstaaten bei Schomburg NJW 2000, 340). Dieses Abkommen verfolgt das Ziel, Erträge aus Straftaten transnational abzuschöpfen, und zwar hinsichtlich Straftaten aller Art, wobei der Begriff "Einziehung" bezogen auf das deutsche Recht auch den Verfall nach §§ 73 ff. StGB umfaßt (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. EuGeldwäscheÜbk vor Art. 1 Rdn. 1, 4; Art. 1 Rdn. 18). Gegenstand der Einziehung können gemäß Art. 1 Buchst. b EuGeldwäscheÜbk auch unbewegliche Vermögensgegenstände sein. Nach Art. 13 des Übereinkommens haben sich die Mitgliedsstaaten verpflichtet, auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen hin ein Einziehungsverfahren einzuleiten, wobei nach Art. 15 mangels einer anderweitigen Vereinbarung der ersuchte Staat Eigentum an dem Abschöpfungswert erlangt. Ein Vorbehalt, der das hier abgeurteilte Delikt aus dem Kreis der Vortaten zur Geldwäsche zwischen den beteiligten Staaten ausnähme, liegt nicht vor (vgl. Schomburg/Lagodny aaO Art. 6 Rdn. 16 und die Veröffentlichung der Vorbehalte durch den Europarat im Internet unter http://www.coe.fr/tablconv/reservdecl/ dr141e.htm).

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