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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 1 StR 13/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 338 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 13/06

vom 8. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 25. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Zur Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO bemerkt der Senat:

Soweit die Revision vorträgt, der Verteidiger habe wesentliche Teile von Zeugenaussagen nicht mitbekommen, weil er erkennbar eingeschlafen sei, wird dieser Vortrag durch die dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und der Sitzungsstaatsanwältin widerlegt. Danach hat der Verteidiger gegenüber den benannten Zeugen ohne Aufforderung intensiv von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht.

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