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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.08.2006
Aktenzeichen: 1 StR 132/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 132/06

vom 22. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. September 2005 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen wendet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie ist auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die für eine Strafaussetzung zur Bewährung maßgebenden Gesichtspunkte erörtert und eine vertretbare Entscheidung getroffen, wenn auch eine andere möglich gewesen wäre. Das gilt auch, soweit der Tatrichter die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht für geboten erachtet.

Ende der Entscheidung

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