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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.1999
Aktenzeichen: 1 StR 133/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 54 Abs. 1 Satz 2
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 133/99

vom

5. Mai 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Oktober 1998 im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte Ho. wegen Betruges in 40 Fällen, Bankrotts in vier Fällen und wegen Verletzung der Konkursantragspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten H. hat es wegen Betruges, Bankrotts in vier Fällen und Verletzung der Konkursantragspflicht ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Schließlich hat es den Angeklagten L. wegen Betruges in 83 Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,- DM aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 26. September 1997 (21 Cs 490/97) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

1. Die Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt; auch die Festsetzung der Einzelstrafen enthält keinen Rechtsfehler. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafen keinen Bestand haben.

2. Hinsichtlich des Angeklagten L. hat das Landgericht unter Abwägung der maßgeblichen Strafzumessungsgründe für jede der 83 Betrugstaten die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend gehalten. Die Höhe der Einzelgeldstrafen hat es anhand der Schadenshöhe in den Einzelfällen bemessen und dazu vier Fallgruppen gebildet. Auf dieser Grundlage hat es jeweils Geldstrafen von 120, 90, 60 und 45 Tagessätzen zu 10,- DM festgesetzt. Allerdings hat es daraus, ausgehend von der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gebildet. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht beachtet. Sie hat nicht bedacht, daß das Gericht aus Einzelstrafen, die nur aus Geldstrafen bestehen, nicht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe, sondern nur auf eine Gesamtgeldstrafe erkennen kann (BGH NStZ 1995, 178). Dies ergibt sich aus dem unterschiedlichen kriminalpolitischen Zweck beider Sanktionen (Stree in Schönke/ Schröder, StGB 25. Aufl. § 53 Rdn. 15).

3. Der bei dem Angeklagten L. festgestellte Rechtsfehler läßt besorgen, daß das Landgericht auch bei Bildung der gegen die Angeklagten Ho. und H. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen einen anderen maßgeblichen Grundsatz der Gesamtstrafenbildung nicht beachtet hat. Beim Zusammentreffen von Freiheitsstrafen und Geldstrafen ist zwar in der Regel - insbesondere bei Serienstraftaten - eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (BGH HFR 1997, 172). Dem Tatrichter ist jedoch in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Ermessen dahingehend eingeräumt, daß es aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe und aus den Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe bilden kann (BGH wistra 1994, 61). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer des von ihr auszuübenden Ermessens bewußt gewesen ist.

4. Die zu neuer Entscheidung aufgerufene Strafkammer des Landgerichts wird die gegen den Angeklagten L. zu verhängende Gesamtgeldstrafe unter Beachtung der Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB neu zuzumessen haben. Die gegen die beiden anderen Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen werden unter Beachtung der Grundsätze aus § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu überprüfen sein. Die bisher getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, ergänzende Feststellungen sind möglich.

Ende der Entscheidung

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