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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2003
Aktenzeichen: 1 StR 154/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 154/03

vom

21. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Verfahrensrüge, das Landgericht habe in den Urteilsgründen eine Wahrunterstellung nicht eingehalten, bemerkt der Senat ergänzend: Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Tatsache abgelehnt, der Angeklagte könne und wolle aufgrund seines jahrelangen und bis heute bestehenden chronischen Alkoholkonsums keinen Geschlechtsverkehr ausüben, weil er über keinen oder keinen nennenswerten Sexualtrieb mehr verfüge. Sie hat den ersten Teil des Beweisantrags rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, die Behauptung, der Angeklagte könne aufgrund seines Alkoholkonsums keinen Geschlechtsverkehr mehr ausüben, werde so behandelt, als wäre sie wahr. Soweit mit Hilfe eines Sachverständigen bewiesen werden sollte, der Angeklagte wolle auch keinen Geschlechtsverkehr mehr ausüben, hat die Strafkammer mit Recht den Sachverständigen als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen. Anders sind auch die Urteilsgründe nicht zu verstehen, auch wenn dort - etwas mißverständlich - ausgeführt ist, die Strafkammer habe es als wahr unterstellt, der Angeklagte sei "mangels Libido nicht mehr in der Lage [gewesen], den Geschlechtsverkehr durchzuführen", verfüge also über keine sexuelle Erlebnisfähigkeit mehr (UA 15). Daß der Angeklagte noch sexuelle Wünsche hatte, ergibt sich aus den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen. Danach hatte sich der Angeklagte, der sich in die Geschädigte verliebt hatte, in der Nacht vor der versuchten Vergewaltigung an der schlafenden Geschädigten mit seinen Händen und Fingern sexuelle Manipulationen vorgenommen.

Ende der Entscheidung

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