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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: 1 StR 18/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 18/03

vom

11. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 24. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat stellt klar, daß in den Fällen II 1 (versuchte Erpressung) und II 3 (Beleidigung) die Höhe des Tagessatzes für die Einzelgeldstrafen jeweils nicht 100 Euro, sondern 50 Euro beträgt (vgl. UA S. 36, 39).

Der Schriftsatz des Verteidigers Prof. Dr. Z. vom 6. Februar 2003 lag dem Senat vor.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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