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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.2005
Aktenzeichen: 1 StR 181/05 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 181/05

vom 9. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Fälschung von Zahlungskarten u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Verteidigers Rechtsanwalt R. wird zurückgewiesen.

Gründe:

Ein im Ausland lebender, ausländischer Zeuge fürchtete, nach seiner Vernehmung vor der Strafkammer wegen Falschaussage verhaftet zu werden. Er erklärte, (auch) deshalb sei er nicht bereit, zu einer Vernehmung nach Deutschland zu kommen. Daher ist der Zusammenhang zwischen der Qualität der Aussage und der Möglichkeit einer sofortigen Festnahme offenkundig. Das nicht näher erläuterte Vorbringen des Verteidigers, er vermöge den entsprechenden Hinweis in der Senatsentscheidung vom 31. August 2005 nicht nachzuvollziehen, sein Inhalt könne nicht rechtlich bedenkenfrei sein, eröffnet unter keinem denkbaren Gesichtpunkt die Möglichkeit einer Abänderung der rechtskräftigen Senatsentscheidung.

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