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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: 1 StR 190/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 247 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 190/98

vom

3. November 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1998 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. Juli 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der Revision des Angeklagten F. E. :

Die Rüge der Verletzung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung für die Dauer der Fortsetzung der Vernehmung der Zeugin Z. am 23. Januar 1997 ist unbegründet. Zwar weist das Protokoll aus, daß der Angeklagte, der vom vorangegangenen Ausschließungsbeschluß nicht erfaßt wurde, gleichwohl aus dem Saal entfernt wurde. Jedoch ist das Protokoll widersprüchlich. Es teilt auch mit, der Angeklagte sei zusammen mit den am Vortage ausgeschlossen gewesenen Mitangeklagten über den Inhalt der bisherigen Aussage der Zeugin unterrichtet worden. Er selbst war aber zuvor nicht ausgeschlossen gewesen, mußte also nicht gemäß § 247 Satz 4 StPO unterrichtet werden. Die hieraus folgende Unklarheit des Protokolls kann der Senat freibeweislich beseitigen (vgl. BGHSt 16, 306, 308; 17, 220, 222; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 274 Rdn. 17 m.w.Nachw.). Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden hat ergeben, daß der Name des Angeklagten in den Protokollvermerken vom 23. Januar 1997 aufgrund einer Verwechslung nachträglich zu Unrecht eingefügt wurde. Tatsächlich sei dieser Angeklagte nicht ausgeschlossen worden. Die nachträgliche Einfügung seines Namens wird auch durch die Fassung der Protokollvermerke belegt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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