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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.1999
Aktenzeichen: 1 StR 193/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 241
StPO § 267
StPO § 274
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 193/99

vom

22. Juni 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. November 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Zur Rüge der Verletzung der §§ 261, 267 StPO bemerkt der Senat:

Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, daß das Landgericht hinsichtlich zweier Taten vom 18. und 19. März 1997 zum Nachteil des Angeklagten Protokolle einer Telefonüberwachung als Beweismittel verwertet habe, die weder durch Verlesung noch auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Zitate fänden sich auch nicht in den verlesenen Überwachungsprotokollen. Die Rüge ist nicht begründet.

Im Sitzungsprotokoll heißt es:

"Es wurden auf Anordnung des Vorsitzenden verlesen:

1) Die TÜ-Protokolle aus dem TÜ-Ordner, Fach 02

2) Alle TÜ-Protokolle aus dem TÜ-Ordner, Fach 04

3) Die TÜ-Protokolle aus dem TÜ-Ordner, Fach 05".

An anderer Stelle fährt das Protokoll fort:

"Um 11.20 Uhr wurde das Protokoll von JOI W. fortgeführt. Der bereits ergangene Beschluß über die TÜ-Protokollverlesung wurde weiter ausgeführt und die Verlesung fortgeführt".

Damit gibt das Sitzungsprotokoll die Verlesung der TÜ-Protokolle nur lückenhaft wieder und ist in sich widersprüchlich, so daß die besondere Beweiskraft nach § 274 StPO entfällt (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 12 m. w. Nachw.). Aus der Niederschrift über die Fortsetzung der Verlesung ist nicht zu entnehmen, daß weiter nur die TÜ-Protokolle aus den Fächern 02, 04 oder 05 verlesen worden sind. Ebenso können auch Protokolle aus anderen Fächern verlesen worden sein. Der Senat hat deshalb im Freibeweis die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer eingeholt. Nach dieser Äußerung, der die Verteidigung in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme nicht entgegentritt, ist erwiesen, daß nach dem Wechsel des Protokollführers die Verlesung fortgeführt und TÜ-Protokolle aus dem Fach 08, darunter auch die Protokolle Nr. 19/18/4 und 29/20/4, verlesen wurden.

Ende der Entscheidung

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