Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: 1 StR 194/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397a Abs. 1 Satz 1
StPO § 300
StPO § 397a Abs. 1
StPO § 397a Abs. 2
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 194/00

vom

23. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 beschlossen:

Tenor:

Dem Nebenkläger R. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt Dr. Dr. D. , als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe:

Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. Dr. D. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat dem Nebenkläger lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt Dr. Dr. D. beigeordnet (Prozeßkostenhilfe-Heft Bl. 24; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

Zurück