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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2002
Aktenzeichen: 1 StR 195/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64 Abs. 1
StGB § 21
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 195/02

vom

2. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Januar 2002 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts dirigierte der Angeklagte den Taxifahrer H. R. als dessen Fahrgast auf einen Feldweg, stach dort mit einem Messer auf diesen ein, brachte dessen Barschaft an sich und flüchtete mit dem nun von ihm gesteuerten Taxi. Die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer verneint. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

1. Die Strafzumessung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, daß er nach der Tat mit großem Aufwand deren Spuren zu verwischen suchte. Er habe die von ihm getragene Tatkleidung weggeworfen, das Taxi in einem Hohlweg im Wald verborgen und seine Fingerspuren mittels Öl entfernt, welches er nach nochmaliger Rückkehr an den Abstellort von zu Hause mitgebracht habe (UA S. 37).

Das ist rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allein der Versuch, sich selbst durch Beseitigung von Tatspuren der Strafverfolgung zu entziehen, kein zulässiger Strafschärfungsgrund. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß dies selbst dann gilt, wenn die Spurenbeseitigung umsichtig oder kaltblütig vorgenommen wird (vgl. dazu nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Nachtatverhalten 13, 17, 18). Anders kann es sich allenfalls dann verhalten, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft oder mit seinem Verhalten weitergehende Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen (BGH aaO). Solches läßt sich den Urteilsfeststellungen hier indessen nicht entnehmen.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die in Rede stehende, zu beanstandende Straffindungserwägung auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt haben kann. Deshalb unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung.

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet der Rechtsfolgenausspruch auch im übrigen, weil die Erwägungen des Landgerichts zur Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und eines Hanges im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB unter Erörterungsmängeln leiden.

a) Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der 1976 geborene Angeklagte, der mit seiner Familie 1995 nach Deutschland übergesiedelt war, trinkgewohnt war. Er nahm bereits in Kasachstan Marihuana. 1995 kamen Erfahrungen mit Ecstacy, Kokain und Heroin hinzu. Im Jahr 1998 begann er, Heroin zunächst zu schniefen, später dann zu injizieren. Ab dem Jahr 1999 nahm er auch Kokain, das er später ebenfalls spritzte. Höhere Dosen als 1 g Heroin oder Kokain auf den Tag verteilt führte er sich indessen nicht zu. In den Jahren 2000 und 2001 gab es immer wieder Abstinenzzeiten, wobei es ihm jedoch nicht möglich war, diese über einen Zeitraum von mehr als einem Monat durchzuhalten. Am Nachmittag und Abend vor der Tat, gegen 14.00 Uhr und 21.00 Uhr, injizierte er sich Heroin. Beweggrund für den Überfall auf den Taxifahrer am folgenden Morgen war, daß er sich in einer schwierigen finanziellen Situation befand. Tags zuvor fühlte er sich schlecht und hatte Entzugserscheinungen. Seine Handyrechnung in Höhe von 822 DM konnte er nicht bezahlen. Sein Girokonto bei der Kreissparkasse stand mit 6.000 DM im Soll. Nach der am 27. Mai 2001 begangenen Tat und noch vor dem Versuch der Spurenbeseitigung besorgte sich der Angeklagte von einem Dealer für 50 DM Heroin und spritzte es sich. Im Anschluß an die Spurenbeseitigung erwarb er nochmals für 50 DM 0,2 g Heroin, das er sich injizierte, kaufte in den folgenden Tagen nochmals Heroin und hatte bei seiner Festnahme am 31. Mai 2001 aus dem erbeuteten Geld noch 100 DM zur Verfügung. Der Drogenkonsum des Angeklagten wurde durch die festgestellten Drogenwerte im Urin und in den Haaren belegt, in denen sich bei der chemischen Analyse sehr hohe Werte von Kokain und hohe Werte von Heroin fanden.

Die Strafkammer folgert mit dem Sachverständigen aus dem Umstand, daß der Angeklagte das gesamte erbeutete Geld nicht binnen kurzem in Drogen umgesetzt habe, sondern bei seiner Ergreifung wenige Tage später noch 100 DM aus der Beute - in Höhe von ca. 1.100 DM - zur Verfügung hatte, daß beim Angeklagten keine erhebliche Entzugsproblematik vorgelegen habe. Daraus ergebe sich auch, daß es sich bei der Tat nicht um eine klassische Beschaffungstat gehandelt habe, auch wenn eine beabsichtigte Drogenbeschaffung "mit Motiv für die Tat" gewesen sei. Der Angeklagte habe das Geld neben dem Erwerb von Drogen auch noch zur Bezahlung seiner Handyrechnung und für die Rückführung des Sollsaldos seines Girokontos benötigt.

Im Rahmen der Erörterung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer ausgeführt, zwischen der Tat und der Alkohol- bzw. Drogensucht des Angeklagten bestehe kein "direkter unmittelbarer Kausalzusammenhang". Die vorhandene Alkohol- und Drogensucht erreiche nach ihren aufgetretenen Symptomen keinen solchen Schwergrad, daß sie als psychische Störung und psychiatrische Erkrankung im Sinne eines Hanges, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, gewertet werden könne. Dafür spreche auch in diesem Zusammenhang der "Rest von 100 DM der Beute", welche der Angeklagte trotz seines Drogenkonsums in den Tagen zuvor noch als Restgeld aus der Beute zur Verfügung gehabt habe, ohne sie schon zuvor für Drogenerwerb verwendet zu haben (UA S. 38).

b) Diese Ausführungen werden den an eine Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB sowie des § 64 StGB zu stellenden Anforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. Nach den getroffenen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte bei Begehung der Straftat von der Angst vor ihm bekannten und sich steigernden Entzugserscheinungen beherrscht war. Ein derartiger Zustand kann die Hemmungsfähigkeit erheblich einschränken und deshalb für die Annahme der Voraussetzungen von § 21 StGB ausreichen. Ein völliges Fehlen der Hemmungsfähigkeit ist indessen ersichtlich auszuschließen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein zwar noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen; ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt. Zu bedenken ist aber auch der Sonderfall, daß die Angst des Täters vor nahe bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen, die er schon als "grausamst" erlitten hat, die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ermöglicht (vgl. BGH NStZ 2001, 83; 1989, 430; BGHR StGB § 21 - BtM-Auswirkungen 11, 12). Nach den vom Landgericht im übrigen getroffenen Feststellungen hätte es sich auf der Grundlage dieses Maßstabes auch damit auseinandersetzen müssen.

Darüber hinaus ist zu besorgen, daß die Strafkammer bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB nicht in jeder Hinsicht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Ein "Hang" im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur - wovon das Landgericht möglicherweise ausgeht - eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit; es genügt vielmehr eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung muß noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben (vgl. BGHR StGB § 64 - Hang 4, 5).

Diese rechtlichen Mängel führen dazu, daß der Rechtsfolgenausspruch insgesamt neu verhandelt werden muß.



Ende der Entscheidung

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