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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.07.1999
Aktenzeichen: 1 StR 206/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 206/99

vom

6. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 1998 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei weiteren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und gegen ihn eine isolierte Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil angreift, soweit er wegen versuchter Vergewaltigung und den damit zusammenhängenden beiden Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen ist, hat keinen Erfolg.

Die Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils, gegen die sich die von der Revision erhobene Sachrüge ausschließlich wendet, weist keine Rechtsfehler auf.

Das Landgericht hat seine Feststellungen, der Angeklagte habe versucht, S. D. zu vergewaltigen, auf eine Anzahl von Beweismitteln gestützt, die für sich betrachtet geeignet erscheinen, den Schuldspruch zu tragen. So hatte der Angeklagte ein - später widerrufenes - Geständnis abgelegt, in dem er zwei wichtige Einzelheiten des Geschehens angab, die ihm nicht vorgehalten worden waren und die er auch sonst nicht wissen konnte, wenn er nicht der Täter war. Die Geschädigte hat ihn bei einer Lichtbildvorlage und der sich anschließenden Gegenüberstellung sicher wiedererkannt; auch hat sie seine Stimme identifiziert. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung hat sie eine Skizze des bei der Tat benutzten Messers, das einige Besonderheiten aufwies, gefertigt; später wurde beim Angeklagten ein Messer gefunden, welches in wesentlichen Details mit der Beschreibung übereinstimmte.

Der Angeklagte hat demgegenüber nach Widerruf seines Geständnisses geltend gemacht, er könne nicht der Täter sein, weil er in der Tatnacht mit seiner Freundin zu Hause gewesen sei und nahezu pausenlos und insbesondere in der Zeit von 1.22 Uhr bis 2.22 Uhr des 21. Februar 1997 ohne Unterbrechung mit einer Party-Line telefoniert habe. Die Freundin hat das Alibi nicht bestätigt. Zu den Telefongesprächen hat das Landgericht festgestellt, daß diese mit dem schnurlosen Telefon des Angeklagten zu den angegebenen Zeiten tatsächlich geführt wurden; es meint jedoch, dieses Beweisergebnis sei nicht geeignet, die den Angeklagten belastenden Momente zu entkräften.

Dieses stünde außer Frage, wenn mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1974 davon auszugehen wäre, daß nur das erwiesene Alibi von Einfluß auf die Entscheidung sein könne (BGHSt 25, 285, 286), denn ein erwiesenes Alibi in dem Sinne, daß die Anwesenheit des Angeklagten in seiner Wohnung zur Tatzeit zwingend feststünde, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es bestand vielmehr die Möglichkeit, weil das um 1.22 Uhr begonnene Gespräch mit der Party-Line über eine Dauer von 59 Minuten und 59 Sekunden auch weiterlief, wenn der Angeklagte sich nicht mehr daran beteiligte, daß er während dieser Zeit die Tat begangen hat; ebensowenig konnte sicher ausgeschlossen werden, daß eine andere Person das - schnurlose - Telefon - auch außerhalb der Wohnung - benutzt hatte.

Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob an der angeführten Entscheidung, die im Schrifttum erhebliche Kritik erfahren hat (Foth NJW 1974, 1572; Stree JZ 1974, 298; Schäfer, Praxis des Strafverfahrens 5. Aufl. Rdn. 945), festzuhalten ist. Doch bedarf diese Frage keiner Entscheidung, weil das Landgericht keinen zwingenden Alibibeweis im dargelegten Sinne gefordert, sondern die Alibibehauptung in die Gesamtabwägung aller Umstände einbezogen hat (vgl. Schäfer aaO). Das Ergebnis dieser Abwägung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nach Herstellung der Verbindung mit der Party-Line um 1.22 Uhr seine Wohnung verlassen, ohne den Hörer aufzulegen, und sei kurz vor 2.22 Uhr zurückgekehrt, ist möglich, wenn auch, wie der Revision zuzugeben ist, für sich betrachtet nicht besonders wahrscheinlich; soweit das Landgericht alternativ annimmt, eine andere Person könne das Telefon benutzt haben, ist auch das möglich, hier freilich nicht mit Tatsachen belegt. Damit stand die Strafkammer vor der Frage, wie die an sich beweiskräftigen Beweisanzeichen für eine Täterschaft gegenüber einer Alibibehauptung, die mit möglichen, aber nicht zwingenden Erwägungen ausgeräumt war, zu gewichten seien. Eine solche Entscheidung ist Sache des Tatrichters; Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.

Ende der Entscheidung

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