Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.1998
Aktenzeichen: 1 StR 210/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 a
StGB § aF 255
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 253 Abs. 1 u. 2
StGB § 344 Abs. 2 Satz 2
StGB § 250
StGB § nF 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB § nF 250 Abs. 1 Nr. 1
StGB § aF 250 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 210/98

vom

27. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1998 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Oktober 1997 im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, 253 Abs. 1 und 2 StGB aF) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt.

Die aufgrund der Revisionsbegründung gebotene Überprüfung hat, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 5. August 1998 im einzelnen ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler des Urteils zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch hat das Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO die Neugestaltung von § 250 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164) zu beachten.

Der Angeklagte hat bei der Tat (Überfall auf eine Tankstelle) "einen mit fünf Gaspatronen geladenen Schreckschußrevolver (Marke Jaguar 80, Kaliber 9 mm), dessen Abzugshebel allerdings abgebrochen war" verwendet.

Dem entnimmt der Senat, daß die Waffe zur Tatzeit funktionsuntüchtig und damit objektiv ungefährlich war. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß hier der Einsatz des Revolvers als Schlagwerkzeug in Betracht kam.

Daher fällt die Tat nicht unter § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, sondern unter § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB nF.

Dies läßt zwar den Schuldspruch unberührt, führt aber wegen der im Vergleich zu § 250 Abs. 1 StGB aF wesentlich niedrigeren Mindeststrafe von drei Jahren zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung unberührt. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen wurden, können sie bestehen bleiben.

Ende der Entscheidung

Zurück