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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: 1 StR 215/01 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 215/01

vom

6. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird zu den Komplexen II.2 (Papstspende) und II. 3a bis c (Reisekosten Rom) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Der Senat stellt die Komplexe II.2 (Papstspende) und II. 3a bis c (Reisekosten Rom) der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Im Blick auf die im Vergleich zu den übrigen Taten geringe Bedeutung sowie die letztlich nicht ins Gewicht fallenden Rechtsfolgen erscheint insoweit eine teilweise Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache nicht angebracht.



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