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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 1 StR 216/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 177 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 24. Juni 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und

der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Sander,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2008 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Der Angeklagte lebte mit dem Tatopfer in einer von beiderseitiger Eifersucht und von Streitereien sowie Gewalttätigkeiten geprägten Beziehung. Mehrfach hatte sich die Geschädigte von dem Angeklagten getrennt und sich anschließend wieder regelmäßig mit ihm getroffen, wobei es stets auch zu einverständlichem Geschlechtsverkehr kam. Zwei Wochen nach der letzten Trennung mieteten beide ein Hotelzimmer in Regensburg, um dort nach dem Besuch verschiedener Lokale gemeinsam zu übernachten. Als sie nach Mitternacht das Zimmer aufsuchten, machte der Angeklagte der Geschädigten Vorhaltungen wegen ihrer Kontakte zu einem ihrer Arbeitskollegen. Da die Geschädigte hierauf nicht einging, schlug sie der Angeklagte mit beiden Fäusten, entkleidete sie und vollzog mit ihr über einen längeren Zeitraum dreimal gegen ihren Willen gewaltsam den vaginalen Geschlechtsverkehr.

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung - unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei es für die vorliegende Tat von dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgegangen ist und eine Einsatzstrafe von zwei Jahren festgesetzt hat. Die Staatsanwaltschaft macht mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision in erster Linie geltend, das Landgericht hätte den Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde legen müssen.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Begründung, mit der das Landgericht die Regelwirkung der Vergewaltigung für die Annahme eines besonders schweren Falls der sexuellen Nötigung verneint und den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafkammer ist von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen und hat auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und die Täterpersönlichkeit abgestellt. Sie war sich bewusst, dass nur gewichtige Milderungsgründe die Regelwirkung entfallen lassen können (vgl. Senat bei Pfister NStZ-RR 2000, 356). Die Strafzumessungserwägungen sind aus den bereits in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen weder in sich fehlerhaft noch verstoßen sie gegen anerkannte Strafzwecke. Sie sind deshalb auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Entscheidung ebenso möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (vgl. BGH, Urt. vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2001, 248).

Ende der Entscheidung

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