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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: 1 StR 222/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 35a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 222/05

vom 29. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Landgerichts Ravensburg vom 4. April 2005, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gegen das oben genannte Urteil gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Gründe:

Dem Angeklagten war gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugunsten des Angeklagten geht der Senat davon aus, daß ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft, weil aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist, daß er über die Notwendigkeit, die Revisionsschrift in deutscher Sprache abzufassen, belehrt worden ist. Dienstliche Äußerungen der Mitglieder der Strafkammer, aus denen sich etwas anderes ergibt, liegen ebenfalls nicht vor. Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung i. S. von § 35a StPO gehört auch der Hinweis, daß die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muß. Dies begründet für den Angeklagten den Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 30, 182, 185).

Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision neu zu laufen.

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