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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 1 StR 226/05
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 403
StPO § 405
StPO § 406 a
StPO § 406 b
StPO § 406 c
JGG § 81
JGG § 109 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 226/05

vom 13. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 10. Januar 2005 im Ausspruch über die vermögensrechtlichen Ansprüche des Nebenklägers aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2005 ausgeführt:

"Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden das Jugendstrafrecht angewendet (UA S. 19). Danach aber gilt gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend, wonach die §§ 403-406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar sind (BGHR JGG § 81 Entschädigung 1; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 109 Rdnr. 24 m. H. a. BGH StV 1998, 325)."

Dem tritt der Senat bei.

Ende der Entscheidung

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