Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2001
Aktenzeichen: 1 StR 227/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 227/01

vom

23. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Fälle verurteilt wurde, die vor dem 30. Juni 1984 liegen (Abschnitt II. 1a, 1b, 1g und 14 Fälle des Abschnitts II. 1c der Urteilsgründe). Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 11. Januar 2001

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 39 Fällen, der Nötigung und der sexuellen Nötigung schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 184 Fällen, Nötigung in 2 Fällen und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß hinsichtlich der vor dem 30. Juni 1984 abgeurteilten 145 Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes sowie eines Falles der Nötigung Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Hinsichtlich der verbleibenden 39 Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen ebenfalls wegen Strafverfolgungsverjährung entfällt.

Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen Abschnitt II. 1a, 1b, 1g und in 14 Fällen des Abschnitts II. 1c der Urteilsgründe sowie der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den verbleibenden 39 Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes haben die Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei Wegfall der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen beziehungsweise bei

Einstellung des Verfahrens auf niedrigere Einzelstrafen und eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.



Ende der Entscheidung

Zurück