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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 1 StR 235/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 354 Abs. 1a
StGB § 211 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 235/05

vom 28. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Trotz der fehlerhaften Berechnung des zwei Mal gesenkten Strafrahmens für den versuchten Totschlag erscheint die insoweit verhängte Strafe, die eher milde ausgefallen ist, dem Senat angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO, zumal die Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB hier sehr nahe lag.

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