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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 1 StR 239/00
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 63
StGB § 67 d Abs. 2
StGB § 67 e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 239/00

vom

28. Juni 2000

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aus den vom Landgericht angestellten Erwägungen hier nicht entgegensteht, wird - insbesondere angesichts dessen, daß die Beschuldigte bereits seit 17. August 1998 im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist - bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).

Ende der Entscheidung

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