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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: 1 StR 24/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 56f Abs. 3
StGB § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 24/04

vom

17. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Anordnung des Wertersatzverfalls hat Bestand.

Die Revision rügt, die Strafkammer habe den Wegfall der Bereicherung nicht geprüft und die damit eröffnete Ermessensentscheidung (gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB) nicht getroffen. Das Landgericht hat ausgeführt, der Erlös aus den Rauschgift-Verkaufsgeschäften sei nicht mehr vorhanden. Ermessenserwägungen zu einem Absehen vom Wertersatzverfall, die danach geboten waren, hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich angestellt. Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe aber noch hinreichend deutlich, daß die Kammer das ihr eröffnete Ermessen der Sache nach ausgeübt hat.

Die Strafkammer konnte nicht feststellen, weshalb der aus den Rauschgiftgeschäften erlöste Betrag in Höhe von insgesamt etwa 204.000 € beim Angeklagten nicht mehr vorhanden war; der Angeklagte hat hierzu keinerlei Angaben gemacht (UA S. 81). Dem ist auch zu entnehmen, daß die Strafkammer keine Feststellungen zu einer tatsächlichen "Entreicherung" des Angeklagten getroffen hat, der Verbleib des Erlösten also unklar ist und sich der Angeklagte, der sich im übrigen zur Sache eingelassen hat, hierzu nicht geäußert hat. Daß dem Angeklagten der Erlös ohne Zufluß eines Gegenwertes oder einer sonstigen Gegenleistung abhanden gekommen wäre, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen; dafür fehlt jeglicher Anhalt. Diese Gesamtumstände verdeutlichen noch genügend, daß die Annahme einer Entreicherung und ein völliges Absehen von der Verfallsanordnung nicht in Betracht kamen.

2. Der Strafausspruch, welcher auf die auch allgemein erhobene Sachrüge hin umfassend zu überprüfen ist, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere, soweit die Strafkammer keine ausdrückliche Bestimmung über die Anrechnung der vom Angeklagten teilweise erfüllten Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 10. Oktober 2000 getroffen hat, deren Strafen es einbezogen hat. Der Angeklagte hat 383,47 € auf diese Auflage gezahlt. Die förmliche Anrechnung des Betrages auf die verhängte Freiheitsstrafe war demnach geboten (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3). Die Entscheidung muß grundsätzlich bei solcher Sachlage erkennen lassen, in welchem Umfang die erbrachten Leistungen auf die Voll-streckungsdauer angerechnet werden; diese Anrechnung ist in die Urteilsformel aufzunehmen (BGHSt 36, 378, 383 f.).

Das ist hier nicht geschehen. Der Angeklagte ist dadurch im Ergebnis jedoch nicht beschwert. Die Strafkammer hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten für 31 Taten ausgesprochen. Sie hat im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 10. Oktober 2000 ausgeführt, sie verhänge die genannte Gesamtfreiheitsstrafe "unter Berücksichtigung der vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage bezahlten 383,47 €" (UA S. 78). Diese allgemein gefaßte Strafmilderungserwägung kann zwar die förmliche Anrechnung nicht ersetzen. Sie läßt aber erkennen, daß die Strafkammer ohne diese Erwägung auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Eingedenk dieses Umstandes und im Blick auf das Verhältnis der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten zu der Höhe der erbrachten Bewährungsleistung von 383,47 € schließt der Senat hier aus, daß die förmliche Anrechnung zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Beschl. vom 13. November 2002 - 2 StR 422/02).

Ende der Entscheidung

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