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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.1999
Aktenzeichen: 1 StR 24/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 1 und Abs. 2
StPO § 346 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 24/99

vom

23. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1999 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 2. September 1998, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. April 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und der vorsorglich gestellte Antrag seines Verteidigers vom 5. November 1998, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "wegen aller in Frage kommenden Fristversäumnisse" zu gewähren, werden verworfen.

Es verbleibt beim landgerichtlichen Verwerfungsbeschluß vom 25. August 1998.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

"Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 2. September 1998 und derjenige seines Verteidigers, Rechtsanwalt M., vom 5. November 1998 können keinen Erfolg haben.

Es ist nicht glaubhaft gemacht, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden verhindert war, innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eine den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung anzubringen.

Das Urteil ist dem damaligen Wahlverteidiger des Angeklagten am 17. Juli 1998 zugestellt worden. Eine Ausfertigung des Urteils wurde dem Angeklagten formlos mit dem Zusatz übersandt, daß das Urteil dem Verteidiger zugestellt werde (Bd. II Bl. 732 d.A.). Der Angeklagte hat daraufhin die von seinem Verteidiger eingelegte Revision mit Schreiben vom 6. August 1998 begründet (Bd. II Bl. 739 d.A.), dieses Schreiben ist auch innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen, die Revisionsbegründung ist aber nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden. Das Landgericht hat daher die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 25. August 1998 als unzulässig verworfen (Bd. II Bl. 744 R d.A.). Auf diese Entscheidung reagierte der Angeklagte mit dem Schreiben vom 2. September 1998 (Bd. II Bl. 745 d.A.), das als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 27. April 1998 auszulegen ist.

Der Angeklagte behauptet in seinem Wiedereinsetzungsantrag, sein Verteidiger, Rechtsanwalt S., habe sich nicht bei ihm gemeldet, um die Revision zu begründen, obwohl er seit etwa fünf Monaten dazu aufgefordert worden sei und immer wieder mitgeteilt habe, daß er es tun werde. Dieses Vorbringen ist durch die Stellungnahme des Rechtsanwalts S. widerlegt. Dieser hat erklärt (Bd. II Bl. 751 d.A.), er habe den Angeklagten aufgefordert, einen bestimmten Betrag an ihn zu zahlen. Dieser Betrag sei Voraussetzung für die Fertigung der Revisionsbegründung gewesen. Eine Reaktion auf dieses Schreiben sei nicht erfolgt. Deshalb habe er eine Revisionsbegründung für den Angeklagten nicht gefertigt. Dem Angeklagten war aus diesem Schreiben bekannt, daß Rechtsanwalt S. für ihn die Revision nicht begründen werde. Andererseits wußte er, daß seitens eines Angeklagten die Revisionsanträge und ihre Begründung nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll des Rechtspflegers angebracht werden können. Denn der Angeklagte ist nach Verkündung des Urteils über Frist und Form der Revisionsbegründung belehrt worden. Außerdem wurde ihm das Formblatt StP 133 ausgehändigt (Bd. II Bl. 686, 687 d.A.), das eine Belehrung über die Form der Revisionsbegründung enthält (vgl. anliegendes Formblatt). Dennoch hat er nicht dafür gesorgt, daß eine der mündlichen und schriftlichen Belehrung entsprechende formgerechte Revisionsbegründung gefertigt wird. Insbesondere hat der Angeklagte nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Revisionsanträge mit Revisionsbegründung zu Protokoll des Rechtspflegers zu erklären. Wiedereinsetzungsgründe sind daher teils nicht glaubhaft gemacht und im übrigen nicht vorgetragen. Auch der vorsorgliche Wiedereinsetzungsantrag des Verteidigers Rechtsanwalt

M. läßt Gründe nicht erkennen, die den Angeklagten ohne sein Verschulden daran gehindert haben könnten, innerhalb der durch Zustellung des Urteils in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist von einem Monat formgerechte Revisionsanträge mit Begründung anzubringen."



Ende der Entscheidung

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