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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 1 StR 246/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB, StrRG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 177 a. F.
StGB § 178 a. F.
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1
StrRG § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. des 6.

Entscheidung wurde am 19.07.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 246/00

vom

28. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung mit Waffen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 14. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Vorwurf tateinheitlicher sexueller Nötigung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Waffen verurteilt. Insoweit bedarf der Schuldspruch der Korrektur.

Durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I 1607) sind die Straftatbestände des § 177 StGB aF (Vergewaltigung) und des § 178 StGB aF (sexuelle Nötigung) in nur einem Straftatbestand (§ 177 StGB - sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zusammengefaßt worden. Grunddelikt ist die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB). Die früher als eigener Straftatbestand erfaßte Vergewaltigung (der erzwungene Beischlaf) ist auch nicht als Qualifikation geregelt, sondern ist (unter Erweiterung der dem Begriff unterfallenden Handlungen) zu einem von mehreren Regelbeispielen für einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung geworden (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG; insoweit unverändert nunmehr § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164)). Erzwingt der Täter - wie hier - zuerst die Duldung sexueller Handlungen und sodann in natürlicher Handlungseinheit den - hier nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB qualifizierten - Oralverkehr, ist nach dem neuen Recht nur noch ein Straftatbestand erfüllt. Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, daß der Angeklagte unter Wegfall des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung nur wegen Vergewaltigung mit Waffen verurteilt ist.

Der Wegfall des Vorwurfs der sexuellen Nötigung hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluß. Das Tatunrecht hat sich nicht verändert.

Offen bleiben kann, ob angesichts der durch die Weiterfahrt mit dem Pkw entstandenen Zäsur zwischen den beiden sexuellen Übergriffen von einer im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden zweifachen Erfüllung des § 177 StGB auszugehen ist. Durch die Annahme eines einzigen Tatgeschehens ist der Angeklagte in jedem Falle nicht beschwert.

Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Ende der Entscheidung

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