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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: 1 StR 253/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 247 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 253/99

vom

21. September 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 4. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, der Angeklagte sei an der Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin H. im Anschluß an ihre Vernehmung vom 26. November 1998 nicht beteiligt gewesen, greift nicht durch. Wie die Revision vorträgt (Revisionsbegründung Bl. 27), wurde dem Angeklagten "die Entscheidung über die Vereidigung bzw. Nichtvereidigung der Zeuginnen bekannt gemacht". Da der Angeklagte aber nach seiner Unterrichtung gemäß § 247 Abs. 4 StPO ausweislich des Protokollvermerks (es heißt dort: "mit der endgültigen Entlassung der Zeuginnen bestand allseitiges Einverständnis") auf die Entscheidung über die Entlassung der Zeugin Einfluß nehmen konnte - anderes macht auch die Revision nicht geltend -, entnimmt der Senat aus alledem, daß ebenso wie die in Abwesenheit des Angeklagten getroffene Entscheidung über die Entlassung der Zeugin auch die in seiner Abwesenheit getroffene Entscheidung über ihre Nichtvereidigung nur als vorläufig betrachtet, mit dem Angeklagten erörtert und von ihm gebilligt wurde. Durch diese Geschehnisse waren zugleich nach der Vernehmung der Zeugin am 29. Oktober 1998 eingetretene Verfahrensverstöße geheilt.

Hinsichtlich der Zeugin He. gilt entsprechendes. Im übrigen ist der Angeklagte vom Vorwurf, auch Straftaten zum Nachteil dieser Zeugin begangen zu haben, freigesprochen worden.

Ende der Entscheidung

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