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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: 1 StR 257/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 257/07

vom 12. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 16. März 2007 aufgehoben.

Die gemäß den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2007 zulässige Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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