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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2001
Aktenzeichen: 1 StR 258/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 78 a
StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1
StGB § 174
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB § 173 Abs. 1
StGB § 52 Abs. 2 Satz 1
StGB § 178 a.F.
StGB § 176 Abs. 3 Nr. 1 a.F.
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 258/01

vom

8. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 18. Dezember 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlichen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, in den Fällen II. 3 darüber hinaus die wegen tateinheitlichen Beischlafs zwischen Verwandten entfällt.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muß entfallen, weil dieses Vergehen verjährt ist. Bei der Verjährungsprüfung, die bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen ist (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 78 a Rdn. 10 m.w.N.), ist, da nur der Tatzeitraum 1994/95 feststeht (UA S. 6), zu Gunsten des Angeklagten vom frühest möglichen Zeitpunkt, mithin Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Verjährungsbeginn nach § 78 a StGB auszugehen. Ein Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Geschädigten am 29. März 2003 nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung den Tatbestand des § 174 StGB nicht erfaßt. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB endete daher mit dem Januar 1999, so daß die erste Vernehmung des Beschuldigten am 6. März 2000 (Strafakten Bd. I, Bl. 26 d.A.) nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung geeignet war.

2. In dem ... (Komplex) II. 3 der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen ebenfalls zu entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Tatzeitraum war September 1993 bis 12. Mai 1994 (UA S. 6), so daß die Straftaten mit Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Tatbeendigung (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 a Satz 1 StGB) verjährt waren. Als erste den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Verfahrenshandlung kommt die Vernehmung des Angeklagten am 6. März 2000 (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) in Betracht; zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Verjährungseintritt erfolgt.

Ebenfalls entfallen muß die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB). Straftaten nach § 173 Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht, so daß ihre Verfolgung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Beendigung der Tat (§ 78 a Satz 1 StGB) verjährt."

Dem schließt sich der Senat an.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Trotz des Wegfalls der genannten Vorwürfe kann der Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bestehen bleiben: Das Landgericht hat gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Einzelstrafen im Fall II. 2 dem Strafrahmen des § 178 a.F. StGB und in den drei Fällen im Komplex II. 3 dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 Nr. 1 a.F. StGB entnommen. In allen Fällen verhängte es als Einzelstrafe jeweils die Mindeststrafe von einem Jahr. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für ausgeschlossen, daß die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten aus § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 173 Abs. 1 StGB zu geringeren Strafen gelangt wäre.



Ende der Entscheidung

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