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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2002
Aktenzeichen: 1 StR 262/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 176a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 262/02

vom

31. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Januar 2002 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen 15 Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlener, sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Den Schuldspruch hat der Senat geändert, weil einerseits die Strafzumessungsregeln über besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289) und andererseits § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB keine derartige Strafzumessungsregel, sondern einen eigenständigen Straftatbestand bildet.

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