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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: 1 StR 263/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 338 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 263/08

vom 18. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Vermerk über den Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle am 22. Februar 2008 befindet sich auf Bl. 430 der Gerichtsakten. Im Hinblick auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO hätte eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft die Prüfung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV).

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