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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.09.1999
Aktenzeichen: 1 StR 286/99
Rechtsgebiete: StPO, IRG


Vorschriften:

StPO § 247a
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
StPO § 244 Abs. 5 Satz 2
IRG § 77
IRG §§ 68ff.
StPO §§ 247a, 244 Abs. 3 Satz 2, 244 Abs. 5 Satz 2; IRG §§ 77, 68 ff.

§ 247a StPO ermöglicht es dem Tatrichter, auch einen im Ausland aufenthältlichen Zeugen im Rahmen der Hauptverhandlung durch eine zeitgleiche Bild- und Tonübertragung zu vernehmen. Die Rechtshilfeleistung des ersuchten Staates muß im konkreten Fall die Einhaltung der für die Hauptverhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien gewährleisten.

BGH, Urteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99 - LG Mannheim


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 286/99

vom

15. September 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 14. September 1999 in der Sitzung am 15. September 1999, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Schomburg, Schluckebier,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte M.

- in der Verhandlung vom 14. September 1999 -,

Rechtsanwälte und

- in der Verhandlung vom 14. September 1999 sowie in der Sitzung am 15. September 1999 -,

Rechtsanwalt

- in der Verhandlung vom 14. September 1999 -

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Januar 1999, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit er in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei weiteren Fällen verurteilt.

Die Revision hat bezüglich der Fälle 3 und 4 des Urteils mit einer nur diese Sachverhaltskomplexe erfassenden Verfahrensrüge Erfolg. Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten beziehungsweise sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf der Grundlage der letztgenannten Strafe als Einsatzstrafe unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten gebildet.

I.

1. Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte im Frühsommer 1996, Kokaingeschäfte größeren Umfangs zu tätigen. Unter Einschaltung des früheren Mitangeklagten v. S. - seine Verurteilung ist rechtskräftig - hat er auf nicht näher feststellbare Weise von dem Zeugen Sch. aus New York Kokain bezogen und nach Deutschland verbracht. Dabei handelte es sich im Fall 3 um Kokaingemisch mit anteilig 75 Gramm Kokainhydrochlorid und im Fall 4 um Kokaingemisch mit anteilig 1,2 kg Kokainhydrochlorid.

Der Angeklagte M. hat abgestritten, daß die in diesem Zusammenhang festgestellten New York-Reisen des Mitangeklagten irgend etwas mit Kokain zu tun gehabt hätten. Die Reisen seien vielmehr zu geschäftlichen Zwecken des von ihm betriebenen Verlagsgeschäfts oder zu privaten Zwecken dieses Mitangeklagten durchgeführt worden. Gegenteilige Behauptungen des v. S. seien unzutreffend.

2. In diesem Zusammenhang wurden im Ermittlungsverfahren, im vorbereitenden Verfahren wie auch in der Hauptverhandlung vergebliche Versuche unternommen, den von allen Verfahrensbeteiligten ersichtlich als wesentliches Beweismittel erachteten und in New York auch erreichten Zeugen Sch. zur Aussage in Deutschland zu bewegen. Die Verteidigung des Angeklagten stellte schließlich in der Hauptverhandlung den Beweisantrag, den Zeugen Sch. zu laden. Er werde u.a. bekunden, mit dem Angeklagten keinerlei Rauschgiftgeschäfte abgewickelt zu haben.

Bei diesem Antrag handelt es sich um einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre.

Diesen Antrag durfte das Landgericht zunächst an den Maßstäben des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO messen. Es hielt ersichtlich aus Gründen der Aufklärungspflicht die Vernehmung des Zeugen für erforderlich und ist deshalb nicht nach dieser Vorschrift verfahren.

Die danach gebotene weitere Behandlung des Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO ergab, daß der Zeuge, bei dem der Aufenthaltsort dem Tatrichter bekannt war, nicht bereit war, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht den Zeugen insoweit als unerreichbar behandelt (zu dem gerichtlichen Aufklärungsprogramm vgl. Rose, Der Auslandszeuge im Beweisrecht des deutschen Strafprozesses, 1999, S. 373 ff., 455 ff.; LR-Gollwitzer, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 266 ff.; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl., Rdn. 18 ff. vor § 68 IRG).

Es hat sodann, den Grundsätzen der Rechtsprechung folgend, geprüft, ob der Zeuge für eine kommissarische Vernehmung erreichbar sei, hielt aber, rechtsfehlerfrei, die Vernehmung durch ein US-amerikanisches Rechtshilfegericht für ohne Beweiswert und damit für ein völlig ungeeignetes Beweismittel (vgl. BGH NJW 1991, 186). Die nach Sach- und Rechtslage erforderliche "Ausschöpfung" des bedeutsamen Zeugen Sch. sei nur durch Vernehmung vor dem erkennenden Gericht möglich.

II.

Die Revision rügt zu Recht, das Landgericht sei in seiner Entscheidung, die nach Inkrafttreten des ZeugenschutzG am 1. Dezember 1998 (BGBl. I 820) erging, unzutreffend von der Unerreichbarkeit des genannten Zeugen ausgegangen. Es hat nicht die Frage geprüft, ob der Zeuge mittels einer durch dieses Gesetz ermöglichten Videokonferenz im Rahmen der Hauptverhandlung (§ 247a StPO) gehört werden kann.

Wie bei der kommissarischen Vernehmung bedurfte es dazu keines eigens auf eine Videokonferenz gerichteten Antrages. Nach dem erweiterten Erreichbarkeitsbegriff (vgl. Gollwitzer aaO Rdn. 259) umfaßt ein Antrag auf Ladung eines Zeugen im Ausland vor das Prozeßgericht zugleich jedes Weniger, das der Tatrichter nicht als für die Wahrheitsfindung wertlos erachtet (vgl. BGHSt 22, 118, 122; BGH NJW 1991, 186; BGH NStZ 1983, 277; SK-Schlüchter § 244 Rdn. 113). Mit Inkrafttreten des ZeugenschutzG war daher auch die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung als ein Weniger gegenüber der Vernehmung einer physisch in der Hauptverhandlung anwesenden Person, jedoch als das unter Umständen effektivere Beweismittel gegenüber der kommissarischen Vernehmung in Betracht zu ziehen. Dieser Frage hat sich das Landgericht jedoch nicht gestellt.

III.

1. Mit Einführung des § 247a StPO durch das ZeugenschutzG besteht im deutschen Strafverfahren die Möglichkeit, eine Aussage zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer zu übertragen und dabei eine Konfrontation der Prozeßbeteiligten - wenn auch mediatisiert - unmittelbar mit dem zu vernehmenden Zeugen herzustellen (audiovisuelle Konfrontationsvernehmung).

2. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 247a Satz 1 1. Halbsatz StPO (Schutz des Zeugenwohls) im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor; wohl aber kommt der 2. Halbsatz ("auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 StPO zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist" - hier also konkret Nr. 2) in Betracht, wobei es bei dieser Alternative jedenfalls nicht nur um Belange des Zeugenschutzes geht (vgl. Rieß StraFo 1999, 1, 6 Fn. 76).

3. Ausweislich der Materialien (BTDrucks.13/9063 S. 4 f.) soll die neue Vorschrift auch internationalen Tendenzen Rechnung tragen, auf neue Kommunikationsmittel zurückzugreifen und dabei auch die Videotechnologie einzusetzen, mit deren Hilfe Schwierigkeiten bei der Vernehmung von Auslandszeugen überwunden werden können. Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hat gerade auch vor diesem Hintergrund § 247a Satz 1 2. Halbsatz StPO in den ursprünglichen Gesetzentwurf eingefügt. Dieser Ergänzung korrespondieren Überlegungen zur Videokonferenz im Rahmen der Arbeiten an einem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Seitz JR 1998, 309, 311 f.). Nach dem gegenwärtigen Stand des Entwurfes für dieses Übereinkommen bewilligt der ersuchte Mitgliedstaat die Vernehmung per Videokonferenz, wenn dies den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und er über die technischen Voraussetzungen für eine derartige Vernehmung verfügt (Art. 10 des Entwurfes - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 251/2 vom 2. September 1999). Deutschland hat durch die Einführung des § 247a StPO die rechtlichen Voraussetzungen bereits geschaffen, um seinerseits den Anforderungen internationaler Kriminalitätsbekämpfung gewappnet zu sein (vgl. Rose aaO S. 637 ff.).

IV.

Erreichbar ist nach § 247a StPO nunmehr auch ein Zeuge, wenn er aus der Hauptverhandlung heraus mittels einer zeitgleichen Bild-Ton-Übertragung an einem anderen Ort vernommen werden kann (vgl. Gollwitzer aaO § 244 Rdn. 259).

Dies gilt auch dann, wenn der Vernehmungsort im Ausland liegt, sofern eine solche Vernehmung im Wege der Rechtshilfe möglich ist und die Art ihrer Durchführung einer solchen nach § 247a StPO im Inland weitgehend entspricht (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 63 sowie § 247a Rdn. 6 und 9).

1. Im konkreten Fall wäre eine audiovisuelle Vernehmung dem Grundsatz nach rechtshilferechtlich und tatsächlich möglich gewesen.

a) Bei der von der Revision vermißten Vernehmung geht es zugleich um hoheitliches Handeln im Ausland. Die Achtung der territorialen Integrität anderer Staaten umfaßt ganz allgemein alle Staatshandlungen im Ausland, durch die in die Gebietshoheit ohne generell oder im Einzelfall erteilte Einwilligung oder ohne Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Rechtstitels eingegriffen wird. Auch in das Ausland hineinreichende Maßnahmen, abgesehen von Akten ohne rechtsgestaltende Wirkung, können die souveräne Gleichheit der Staaten verletzen (vgl. zum kontinentaleuropäischen Verständnis von Souveränität Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. §§ 454, 456; allgemein zum Verbot der Vornahme von Hoheitsakten auf fremdem Staatsgebiet: Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. § 23 Rdn. 6 ff. sowie bereichsspezifisch: Mokros in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl. N Rdn. 1. Zum US-amerikanischen Rechtsverständnis vgl. Nadelmann, The Role of the United States in the International Enforcement of Criminal Law, Harvard International Law Journal 31 [1990] 37 ff.; ders. bereichsspezifisch: Cops Across Borders, The Pennsylvania State University, 1993).

b) Im konkreten Fall kann nach den völkerrechtlichen Regeln des Internationalen Rechtshilfeverkehrs verfahren werden (vgl. Rieß NJW 1998, 3240, 3241 Fn. 34), die die erforderlichen Rechtsgrundlagen für das Zusammenwirken bieten.

aa) Im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland existiert derzeit weder ein bilateraler Rechtshilfevertrag, noch sind diese beiden Staaten über ein multilaterales Übereinkommen verbunden, das die Pflicht zu einer Zeugenvernehmung mittels Videokonferenz ausdrücklich vorsieht.

bb) Im Rahmen des vertragslosen Rechtshilfeverkehrs besteht jedoch die Möglichkeit hierzu. Das auf deutscher Seite nach seinem § 1 Abs. 3 allein zum Zuge kommende Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) erwähnt dieses Institut weder bei eingehenden (§§ 59 ff. IRG) noch bei ausgehenden (§§ 68 ff. IRG) Ersuchen ausdrücklich. Diese Vorschriften verzichten bewußt auf eine abschließende Aufzählung möglicher Rechtshilfeleistungen. Der Gesetzgeber wollte sich damit möglichen zukünftigen Entwicklungen nicht verschließen (vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl. Rdn. 1 vor § 59 m. w. Nachw.). Durch die Einführung der audiovisuellen Vernehmung als Teil der Hauptverhandlung in den deutschen Strafprozeß eröffnet sich diese Verfahrensweise nunmehr auch grundsätzlich für den Bereich der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (§§ 59 Abs. 3, 68 ff., 76, 77 IRG).

cc) Auch nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ist die Möglichkeit und mehr kann im vertraglosen Rechtshilfebereich nie ausgesagt werden, transnationaler Kooperation durch Zeugenvernehmung mittels Videokonferenz gegeben. Insbesondere wird ein Verstoß gegen das "Recht auf Konfrontation" des sechsten Zusatzes zu der US-Verfassung und der Bundesstaaten ausgehend von der Entscheidung des Supreme Court of the United States in Dutton v. Evans 400 U.S. 74, 91 S. Ct. 210 (US - Supreme Court Records 1970, 213) von eben diesem Gericht in Maryland v. Craig 497 U.S. 836, 110 S. Ct. 3157 verneint (vertiefend zu dieser Grundsatzentscheidung Pershkow, Tulane Law Review, 65 [1991] 935 ff.; Wellborn, Demeanor, Cornell Law Review 76 [1991] 1075, 1091 ff.). Der Supreme Court of Florida erklärte die Vernehmung von reiseunfähigen Opfern eines Überfalles in Florida mittels Interactive Television (ITV) via Satellit in Argentinien aus einer Hauptverhandlung in Florida heraus für verwertbar. Dabei nahm er die mit dieser Neuerung in einer auch ansonsten weltweit technisiert kommunizierenden Gesellschaft einhergehenden Kosten ausdrücklich in Bedacht, betonte jedoch, daß diese Kosten nicht Anlaß zur Einschränkung der zu wahrenden individuellen Rechte und Freiheiten geben dürften, wie sie die Verfassungen garantieren. Zugleich werde die Effektivität der Justiz erhöht, ohne die garantierten Rechte eines Angeklagten zu verletzen (Harrell v. STATE of Florida, 709 So. 2d 1364, 1372).

dd) Zum Zwecke einer audiovisuellen Vernehmung kann ein Zeuge nach dem Recht der Vereinigten Staaten sogar - anders als prinzipiell in Deutschland (vgl. Schomburg/Lagodny aaO einerseits Rdn. 54 zu § 59 IRG, andererseits Rdn. 2 ff. zu § 4 Jugoslawien-StGH-G) - grundsätzlich auch für ausländische Verfahren mittels "subpoena ad testificandum" gezwungen werden, vor der dortigen Justiz - nicht vor deutschen Auslandsvertretungen - zu erscheinen.

ee) Es versteht sich im Lichte von Art. 14 Abs. 3 lit. g IPbpR allerdings weltweit von selbst, daß ein Zeuge sich bei einer derartigen Aussage nicht selbst zu belasten braucht. Nach dem dem Senat vermittelten Verfahrensstand gibt es im konkreten Fall keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Zeuge Sch. von einem Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrecht nach dem Recht des ersuchenden oder ersuchten Staates Gebrauch machen möchte, wobei hier nach deutschem Recht insbesondere § 55 StPO in Betracht kommen könnte (zu der ansonsten vorrangigen Frage der Erreichbarkeit oder Geeignetheit eines Zeugen in dieser Konstellation siehe Gollwitzer aaO § 244 Rdn. 270, 290 m. Nachw.). Die Frage nach den Rechtsfolgen einer etwaigen pflichtwidrigen Nichtaussage oder Falschaussage ist sowohl nach dem Recht des ersuchenden wie auch des ersuchten Staates zu beantworten, solange es hierauf keine verbindliche vertragliche Antwort gibt (vgl. z.B. Art. 10 Abs. 8 des o.a. Entwurfes eines EU-Rechtshilfe-Übereinkommens).

ff) Eine derartige Vernehmung wird durch die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten grundsätzlich auch im vertraglosen Bereich bewilligt. Nach einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Washington - Der BKA-Verbindungsbeamte - vom 28. Juli 1999, die nach Rücksprache mit dem US Department of Justice - Office of International Affairs - auf eine Fax-Anfrage des Senates vom Vortage erteilt wurde, stehen auch im übrigen weder tatsächlich noch rechtlich grundsätzliche Hindernisse einer audiovisuellen Vernehmung zwischen beiden Staaten entgegen.

2. Die Art der Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung im Wege der Rechtshilfe entspricht dann einer solchen gemäß § 247a StPO im Inland weitgehend, wenn die Einhaltung der für die Hauptverhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien gewährleistet ist. Dabei ist insbesondere entscheidend, daß eine unbeeinflußte Vernehmung möglich ist (Meyer-Goßner aaO § 247a Rdn. 9), bei der die Verhandlungsleitung bei dem Vorsitzenden liegt (§ 238 StPO) und die ungeschmälerte Ausübung der prozessualen Befugnisse aller Prozeßbeteiligten gewährleistet ist (Rieß NJW 1998, 3240, 3242). Dem steht nicht entgegen, sondern es ist sogar dem Verfahren förderlich, wenn bei der Vernehmung ein Vertreter der Justizbehörden des ersuchten Staates anwesend ist, der vorab die Identität der zu vernehmenden Person feststellt und damit sicherstellt, daß sich die erbetene Rechtshilfeleistung auf die gewünschte Person erstreckt. Dieser Vertreter des ersuchten Staates kann zugleich auf die Einhaltung der rechtlichen Grundprinzipien seines Staates - soweit dort für erforderlich erachtet - Sorge tragen. Hiervon zu unterscheiden ist die Durchführung der Hauptverhandlung selbst, die den Feststellungs- und Belehrungsregeln der §§ 243, 57 StPO folgt. Schließlich wird auch gegen die Anwesenheit eines deutschen Vertreters zur Beobachtung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vernehmung nichts einzuwenden sein, sofern der ersuchte Staat dies zuläßt.

Soweit der Einsatz eines Dolmetschers erforderlich ist, kann ein solcher in dem Raum der Hauptverhandlung oder in dem Vernehmungsraum oder in beiden Räumen tätig werden.

V.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei der ihm obliegenden Entscheidung über eine Vernehmung mittels Videokonferenz nach § 247a StPO zur Anhörung des Zeugen gekommen wäre und diese zu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren Beweisergebnis geführt hätte.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Heranziehung des bestmöglichen Beweismittels (vgl. näher auch Meyer-Goßner aaO § 247a Rdn. 7) dadurch erweitert, daß er der audiovisuellen Vernehmung den Vorrang vor der Verlesung des Protokolls einer kommissarischen Vernehmung einräumt, soweit dies nach der Auffassung des Gerichts "zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist".

Mit der gesetzgeberischen Entscheidung in § 247a StPO für das die audiovisuelle Vernehmung in die Hauptverhandlung integrierende "Englische Modell" mittels "two-way Closed Circuit Television - CCTV" (vgl. hierzu Köhnken StV 1995, 376 sowie unter rechtsvergleichendem Einschluß auch des amerikanischen Modells Bohlander ZStW 107 [1995] 82) soll insbesondere das in den Grenzen des Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK garantierte Konfrontationsrecht des Angeklagten und die für die Wahrheitsfindung unerläßliche Gegenkontrolle (Schünemann StV 1998, 391, 399; HK-Julius, StPO, 2. Aufl. § 247a Rdn. 2; skeptisch: Schlothauer StV 1999, 47, 51) - wenn auch mediatisiert - soweit möglich gewährleistet werden. Zugleich wird der Kritik (etwa: Strate, FG Friebertshäuser, 203) an dem "Mainzer Modell" - Vernehmung außerhalb des Gerichtssaales und zeitgleiche Übertragung in diesen - gefolgt (vgl. zur Entstehungsgeschichte und praktischen Anwendung der neuen Vorschrift: Diemer NJW 1999, 1667).

Bei der Entscheidung, ob das Gericht von der Möglichkeit des § 247a StPO Gebrauch machen will oder nicht, ist insbesondere die durch das technische Medium und die fehlende körperliche Anwesenheit des Zeugen (Fischer JZ 1998, 816, 820) eingeschränkte Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 Satz 1 StPO) zu beachten. Zu berücksichtigen wird auch sein, daß sich eine auf Distanz befragte Person dem durch Frage und Antwort entstehenden Spannungsverhältnis eher wird entziehen können als in direktem Kontakt in ein und demselben Raum. Durch die technisch bedingte Distanz wird es zudem schwieriger sein, im Vorfeld der Aussage Hemmungen abzubauen, Vertrauen zu erwecken und sich selbst einen hinreichenden Eindruck von der individuellen Eigenart der Auskunftsperson und ihrem non-verbalen Aussageverhalten zu verschaffen (Bender/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Bd. I, 2. Aufl. Rdn. 205 ff.; kritisch zur Ausgestaltung der Vernehmungssituation "aus dem off" schon für den Kernbereich des § 247a StPO, die Vernehmung kindlicher Opferzeugen: Caesar NJW 1998, 2313, 2315). Solange die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für eine Falsch- oder pflichtwidrige Nichtaussage im konkreten zwischenstaatlichen Verhältnis nicht im Sinne einer effektiven Sanktionierbarkeit geklärt ist, ist auch dieses Defizit in Bedacht zu nehmen.

Ergebnis einer solchen dem Tatrichter auferlegten Abwägung kann durchaus sein, daß eine audiovisuelle Vernehmung wegen ihrer dargelegten Defizite gegenüber einem präsenten Zeugen im Einzelfall für die Wahrheitsfindung wertlos, der Zeuge mithin auch unter Beachtung der Möglichkeiten des § 247a StPO ein ungeeignetes Beweismittel ist.

VI.

Der Revision kann der Erfolg auch nicht mit dem Hinweis versagt werden, eine Entscheidung des Landgerichts sei gemäß § 247a Satz 2 StPO unanfechtbar und daher auch mit der Revision nicht angreifbar. Ein solcher Ausschluß setzte jedenfalls zunächst eine Entscheidung voraus, die die in Rede stehende Möglichkeit in Betracht zieht. Angegriffen wird hier gerade eine - auch nicht etwa konkludent vorliegende - Nichtentscheidung (vgl. Diemer NJW 1999, 1667, 1672), also die Nichtprüfung, ob bei einem Auslandszeugen eine Anwendung des § 247a StPO den vom Tatrichter für erforderlich gehaltenen persönlichen Eindruck zu vermitteln vermag (Rieß StraFo 1999, 1, 7 Fn. 99).

VII.

Auf die übrigen ebenfalls allein auf die Fälle 3 und 4 des Urteils bezogenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an.

VIII.

Eine Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.

Angesichts unterschiedlicher Beweis- und Tatkonstellationen schließt der Senat aus, daß sich eine andere Würdigung der Fälle 3 und 4 auf die anderen abgeurteilten Fälle auswirkt.

Ende der Entscheidung

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