Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.1999
Aktenzeichen: 1 StR 287/99
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 274
GVG § 189 Abs. 1 Satz 1
GVG § 189 Abs. 2
GVG § 189 Abs. 1
GVG § 189
Das Protokoll hat keine Beweiskraft, wenn der tatsächliche Verfahrensgang wegen alternativen Verfahrensmöglichkeiten nicht eindeutig bestimmt werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 287/99

vom

20. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes unter Einbeziehung einer früheren verhängten Strafe zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe sowie wegen eines (Einbruch-) Diebstahls und eines (anderen) schweren Raubes zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Seine auf eine Verfahrensrüge und die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg.

1. Mit einer Verfahrensrüge macht die Revision geltend, an der Hauptverhandlung habe ein Dolmetscher teilgenommen, der zu Beginn der Hauptverhandlung weder gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 GVG vereidigt worden sei, noch sich gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf einen früher geleisteten Dolmetschereid berufen habe.

a) Zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens beruft sich die Revision auf das Protokoll der Hauptverhandlung des ersten Verhandlungstages.

Unmittelbar nach der Feststellung der Anwesenheit des Dolmetschers heißt es (ersichtlich vorgedruckt) dort:

" - zu Beginn der Verhandlung gemäß § 189 Abs. 1 GVG vereidigt

- berief sich zu Beginn der Verhandlung gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf seine allgemeine Vereidigung."

b) Ein Verfahrensfehler ist damit nicht erwiesen. Ob § 189 GVG beachtet wurde, ist eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens, deren Einhaltung oder Nichteinhaltung gemäß § 274 StPO grundsätzlich nur durch das Protokoll der Hauptverhandlung bewiesen werden kann (BGHR GVG § 189 Beeidigung 1 m.w.Nachw.).

Aus dem geschilderten Inhalt des Protokolls läßt sich jedoch in keiner Richtung ein klarer Beweis führen.

(1) Der bloße Wortlaut des Protokolls könnte darauf hindeuten, daß der Dolmetscher vereidigt wurde und sich darüber hinaus auf eine frühere Vereidigung berufen hat. Allerdings spricht der Umstand, daß vor beiden Passagen ein Spiegelstrich steht, eher gegen ein solches Vorgehen. Spiegelstriche werden vielfach vorgedruckt, wenn grundsätzlich mehrere Fallgestaltungen voraussehbar sind, ohne daß schon klar ist, welche dieser Alternativen im konkreten Einzelfall tatsächlich eintritt. Zwingend ist dies aber nicht; Spiegelstriche werden auch verwendet, um kumulatives Geschehen zu kennzeichnen.

Ein gleichzeitiges Vorgehen gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 GVG und § 189 Abs. 2 GVG würde zwar keinen revisiblen Rechtsfehler begründen, wäre aber überflüssig und erscheint daher jedenfalls nicht naheliegend. Insgesamt kann daher trotz des Wortlauts des Protokolls nicht sicher von einem kumulativen Geschehen ausgegangen werden.

(2) Ebensowenig belegt das Protokoll klar, daß weder gemäß § 189 Abs.1 Satz 1 GVG noch gemäß § 189 Abs. 2 GVG vorgegangen wurde. Hiervon wäre zweifelsfrei nur auszugehen, wenn beide Passagen gestrichen wären. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall.

(3) Von der Sache her naheliegend und mit dem geschilderten Protokollinhalt vereinbar erscheint auch die Annahme, daß jedenfalls eine der beiden dort vorgesehenen Möglichkeiten realisiert und lediglich nicht gekennzeichnet wurde, hinsichtlich welcher dies der Fall war.

Sicher bewiesen werden kann dies durch das geschilderte Protokoll aber auch nicht.

c) Wenn das Protokoll aber unterschiedlichste Verfahrensgestaltungen möglich erscheinen läßt, ohne daß ihm der tatsächliche Verfahrensgang klar entnommen werden kann, dann kann es wegen dieser (offensichtlichen) Unklarheit auch keine Beweiskraft entfalten (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 274 Rdn. 17). Bei einer solchen Fallgestaltung obliegt es vielmehr dem Revisionsgericht, im Wege des Freibeweises zu klären, wie der Verfahrensablauf wirklich war (st. Rspr., vgl. d. Nachw. aaO Rdn. 18).

Hier ergibt der Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 29. April 1999 - den die Revision ausweislich ihres Schriftsatzes vom 24. Juni 1999 zwar aus Rechtsgründen für unverwertbar hält, dessen inhaltliche Richtigkeit sie dabei aber nicht in Zweifel zieht - zur Überzeugung des Senats, daß der Dolmetscher zu Beginn der Hauptverhandlung vereidigt wurde.

Ein Verfahrensverstoß liegt daher nicht vor.

2. Die aufgrund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

Zurück