Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: 1 StR 290/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 273 Abs. 3
StPO § 274
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 290/08

vom 3. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. März 2008 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).^

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der geständige Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und die - im Sinne von BGHSt 50, 40 qualifizierte - Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (SA II 413). Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Allein die nicht näher ausgeführte Behauptung des Angeklagten, er sei "in diesem Moment ... in einem Schock" gewesen, begründet keinen Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts, zumal der Angeklagte vor dessen Erklärung mit seinem Verteidiger ein Gespräch hierüber geführt hat und die verhängte Strafe der zuvor seitens der Kammer für den Fall eines Geständnisses als Strafobergrenze bezeichneten entsprach.

Ende der Entscheidung

Zurück