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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: 1 StR 298/02
Rechtsgebiete: GVG, StPO


Vorschriften:

GVG § 185
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 400 Abs. 1
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 298/02

vom

22. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Revision ist zulässig. Eine sachgerechte Auslegung der Revisionsschrift ergibt, daß das Rechtsmittel der Nebenklägerin sich gegen den Freispruch bezüglich des Angeklagten C. und die Teilfreisprüche bezüglich der beiden anderen Angeklagten wendet und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO). Zwar hat die Nebenklägerin die Sachrüge nicht ausgeführt. Ihr Revisionsantrag auf umfassende Aufhebung der Verurteilung zielt jedoch nach den Gesamtumständen ersichtlich auf die Beseitigung der Freisprüche und auf eine Bestrafung der Angeklagten wegen Mordes.

2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einem Nebenkläger - anders als einem Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK - kein Anspruch auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zusteht (vgl. LR-Schäfer/Wickern GVG, 24. Aufl. § 185 Rdn. 12 m.w.N.). Andererseits ist unabhängig von der Kostentragung nach § 185 GVG schon von Amts wegen ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn in der Hauptverhandlung ein Beteiligter - ein solcher ist auch der Nebenkläger (vgl. LK-Hilger StPO, 25. Aufl. § 395 Rdn. 37) - der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Soweit die Rüge der Beschwerdeführerin hierauf abzielt, sind indessen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften im einzelnen dargelegt hat, ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift und den Urteilsfeststellungen, daß sich die Beschwerdeführerin jedenfalls teilweise und auch zu wesentlichen Punkten verständlich gemacht hatte. Bei dieser Sachlage hätte sie vortragen müssen, für welche Verfahrensabschnitte und für welche Prozeßhandlungen ein Dolmetscher erforderlich gewesen wäre.

Ende der Entscheidung

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