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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 1 StR 298/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 51 Abs. 1
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 298/07

vom 4. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 27. Februar 2007 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde unter anderem wegen mehreren Fällen der Vergewaltigung, teilweise in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin erfordert lediglich die Ergänzung der Urteilsformel. Im Übrigen hat sie weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Allerdings ist es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Angeklagte in dieser Sache in den Niederlanden erlitten hat, nach § 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB geboten, diese auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Dies muss in der Urteilsformel ebenso zum Ausdruck kommen wie der festgesetzte Maßstab der Anrechnung (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288).

Vorliegend kann der Senat diesen Ausspruch selbst nachholen. Das Anrechnungsverhältnis ist dabei im Hinblick darauf, dass es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften handelt und Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung nicht ersichtlich sind, auf 1 : 1 festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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