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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 1 StR 306/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 225a
§ 225a Abs. 1 bis 3 StPO findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 306/02

vom

19. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nachdem in der Berufungsinstanz bemerkt worden war, daß der Angeklagte aufgrund der beim Schöffengericht angeklagten Tat auch des Mordversuchs hinreichend verdächtig ist, hat die kleine Strafkammer das Verfahren nicht gemäß § 328 Abs. 2 StPO in der Berufungshauptverhandlung durch Urteil - unter Aufhebung der Entscheidung des Schöffengerichts - an die Schwurgerichtskammer verwiesen; sie hat vielmehr in entsprechender Anwendung von § 225a Abs. 1 StPO vor Beginn der Berufungshauptverhandlung beschlossen, die Sache dem Schwurgericht vorzulegen, das sie übernommen hat. Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision vergebens. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist von der Art und Weise der Übertragung des Verfahrens an das sachlich zuständige Schwurgericht nicht berührt. Außerdem durfte die kleine Strafkammer so verfahren. § 225a StPO ist im Berufungsverfahren entsprechend anwendbar (Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 225a Rdn. 4; Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 225a Rdn. 2; SK-Schlüchter StPO § 225a Rdn. 4; Hegmann NStZ 2000, 574, 575; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 225a Rdn. 2; KMR-Eschelbach StPO § 225a Rdn. 7; LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 225a Rdn. 6, wenn - wie hier - bereits das Erstgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat). Dafür spricht die Prozeßökonomie. Gründe von Gewicht, die dagegen streiten, sind nicht ersichtlich. Zwar kann gegen das - grundsätzlich bindende - Verweisungsurteil (§ 328 Abs. 2 StPO) Revision eingelegt werden (BGHSt 26, 106). Diese Möglichkeit entfällt im Beschlußverfahren gemäß § 225a StPO. Aber auch der Vorlagebeschluß unterliegt einer Überprüfung, da erst das höherrangige Gericht, dem vorgelegt wird, - ungebunden - über den Übergang der Sache entscheidet (§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO). Weiter zwingt das - nicht rechtskräftige - Urteil des unzuständigen Gerichts nicht zum Verfahren gemäß § 328 Abs. 2 StPO. Das Urteil der ersten Instanz wird mit dem Übernahmebeschluß (§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO) gegenstandslos. Eines förmlichen Ausspruchs über seine Aufhebung bedarf es hier ebensowenig wie etwa bei der Einstellung eines Verfahrens gemäß §§ 153, 153a StPO in der Berufungsinstanz.

Auch der Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils in der Entscheidung gemäß § 328 Abs. 2 StPO kommt nur klarstellende Wirkung zu. Unterbleibt sie versehentlich, so ist dies unschädlich (BGHSt 21, 245, 247).

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