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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.08.2004
Aktenzeichen: 1 StR 307/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 273 Abs. 3
StPO § 274
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 307/04

vom

3. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 6. April 2004 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils auf die Einlegung eines Rechtsmittels wirksam verzichtet haben. Die protokollierte Rechtsmittelverzichtserklärung wurde dem Angeklagten vorgelesen, durch den anwesenden Dolmetscher in die türkische Sprache übertragen und sodann vom Angeklagten gemäß § 273 Abs. 3 StPO genehmigt (Band II Bl. 298 d.A.); sie nimmt daher an der Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teil. Dass der Angeklagte offenbar seine Meinung geändert hat und nunmehr auf die Durchführung der Revision Wert legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1, Rechtsmittelverzicht). Gründe, die hier ein Abweichen von dieser Regel ausnahmsweise gebieten könnten, sind nicht ersichtlich."

Dem stimmt der Senat zu.

Ende der Entscheidung

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