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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 1 StR 313/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB, AuslG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 357
StGB § 180a Abs. 1 nF
StGB § 180a Abs. 1 Nr. 2 aF
StGB § 180a Abs. 1 Nr. 1 aF
AuslG § 92a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 313/02

vom

19. November 2002

in der Strafsache

gegen

zu 1. wegen Zuhälterei u.a.

zu 2. und 3. wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. , P. und N. wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15. April 2002 im Schuldspruch dahin geändert, daß

a) der Angeklagte D. der Zuhälterei in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten,

b) der Angeklagte P. des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei und Ausbeutung von Prostituierten in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, sowie der gefährlichen Körperverletzung,

c) der Angeklagte N. des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei und Ausbeutung von Prostituierten in vier Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit schwerem Menschenhandel und in einem dieser Fälle in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie der Zuhälterei in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten in einem weiteren Falle und

d) der Mitangeklagte J. der Beihilfe in zwei Fällen der Zuhälterei in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten schuldig sind.

2. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorbezeichnete Urteil in dem diesen Angeklagten betreffenden gesamten Strafausspruch aufgehoben.

3. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das genannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie über die Einzelstrafen im ersten "Schleusungskomplex" (15. Oktober 2000; zum Nachteil S. , "I. "), im vierten "Schleusungskomplex" (Juni 2001; zum Nachteil Da. und L. ), wegen vorsätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil S. ) und wegen der Fälle der Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution zum Nachteil "K. ", "R. " und B. aufgehoben.

4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D. , P. und N. werden verworfen.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten D. und N. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

6. Der Angeklagte P. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat verurteilt:

1. den Angeklagten D. wegen "17 Fällen der tateinheitlichen Zuhälterei und Förderung der Prostitution" zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,

2. den Angeklagten P. wegen "acht Fällen des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, jeweils zugleich mit Zuhälterei und Förderung der Prostitution, davon in zwei Fällen zugleich mit schwerem Menschenhandel, sowie in einem Fall der gefährlichen Körperverletzung" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren,

3. den Angeklagten N. wegen "sechs Fällen des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern, jeweils zugleich mit Zuhälterei und Förderung der Prostitution, davon in zwei Fällen zugleich mit schwerem Menschenhandel, außerdem in drei Fällen" wegen "tateinheitlicher Zuhälterei und Förderung der Prostitution sowie wegen eines Falles der vorsätzlichen Körperverletzung" zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,

4. den nichtrevidierenden Mitangeklagten J. wegen "Beihilfe in drei tateinheitlichen Fällen sowie in zwei tateinheitlichen Fällen der Zuhälterei und Förderung der Prostitution" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

Die Angeklagten D. , P. und N. wenden sich hiergegen mit ihren Revisionen und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten P. erhebt überdies Verfahrensrügen, die jedoch aus den Erwägungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 20. August 2002 nicht durchgreifen.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zu einer Änderung der Schuldsprüche sowie - soweit die Angeklagten D. und N. betroffen sind - zur vollständigen bzw. teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

I. Die Schuldsprüche bedürfen der Änderung.

1. Das Landgericht hat den Tatbestand der Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF) angewandt und dabei nicht bedacht, daß der Gesetzgeber diesen mit Wirkung vom 1. Januar 2002 und damit vor Urteilsfindung durch das Landgericht neu und enger gefaßt und die Deliktsbezeichnung geändert hat (durch Art. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten - ProstG - vom 20. Dezember 2001, BGBl. I 3983). Die geänderte Vorschrift wäre hier als das den Angeklagten ersichtlich günstigere Recht anzuwenden gewesen (§ 2 Abs. 3 StGB). Während § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF (Förderung der Prostitution) u.a. voraussetzte, daß die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen, verlangt der nunmehrige Tatbestand der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF), daß die Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wird. Er entspricht insoweit der Begehungsform des § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF.

Der Senat kann den Schuldspruch ändern. Die vom Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben ohne weiteres, daß die Tatopfer hier in persönlicher Abhängigkeit gehalten wurden, mithin auch der neue Tatbestand der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a Abs. 1 StGB nF) erfüllt ist. Davon ausgenommen ist lediglich der erste den Angeklagten D. betreffende Komplex (sieben ungarische Frauen).

Aus den Urteilsgründen folgt in ihrem Zusammenhang, daß der Angeklagte D. im zweiten, dritten und vierten Komplex (fünf litauische Frauen von P. , erst zwei, dann drei litauische Frauen von N. ) sowie die Angeklagten P. und N. die Frauen in einem Abhängigkeitsverhältnis hielten, das deren persönliche Selbstbestimmung erheblich beschränkte (vgl. zum Maßstab, auch zum Tatbestandsmerkmal des Unterhaltens oder Leitens eines Betriebes nur BGH NStZ 1995, 179/180). Ihnen wurden die Arbeitszeiten vorgegeben, sie wurden beaufsichtigt, durften nicht ohne Erlaubnis und großenteils nicht ohne Begleitung außer Haus gehen und erhielten ihren Anteil am Dirnenlohn nicht ausgezahlt, um sie gefügig zu halten. Hinsichtlich des Lohns gab es lediglich für die vom Angeklagten N. vermittelte Prostituierte Ba. während des zweiten Teiles ihres Aufenthaltes in Deutschland eine Ausnahme, die jedoch an der Beschränkung der persönlichen Selbstbestimmung im übrigen ersichtlich nichts zu ändern vermag.

Eine erhebliche Beschränkung der persönlichen Selbstbestimmung läßt sich den Feststellungen allerdings hinsichtlich der im Lokal des Angeklagten D. zunächst tätigen sieben ungarischen Frauen nicht entnehmen (UA S. 12/13: Tätigkeit von "A. ", Z. , Sz. , M. , Ju. , Du. , V. vom März bis April 2001). Deshalb kann es insoweit nur bei einem Schuldspruch wegen Zuhälterei verbleiben. Eine tateinheitlich verwirklichte Ausbeutung von Prostituierten im Sinne des § 180a Abs. 1 StGB nF wird von den Feststellungen insoweit nicht getragen. Die Annahme einer tateinheitlichen Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF hat in diesem Tatkomplex zu entfallen (§ 2 Abs. 3 StGB).

Soweit der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert hat (§ 180a Abs. 1 StGB nF anstatt § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, mit Ausnahme eines Falles betreffend den Angeklagten D. ), hätten sich die Angeklagten ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können. Abgesehen davon, daß sie bereits auch wegen ausbeuterischer Zuhälterei angeklagt waren, ist in der Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis ergangen, demzufolge auch eine Verurteilung nach § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF in Betracht komme, der inhaltlich mit § 180a Abs. 1 StGB nF übereinstimmt (vgl. zum Hinweis Anlage 10 zum Protokoll vom 15. April 2002). Der Zusammenhang der Hinweise ergab, daß auch für den Angeklagten N. der Vorwurf nach § 180a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF (merkmalsgleich mit § 180a Abs. 1 StGB nF) im Raume stand.

2. Überdies hat die Strafkammer die Zahl der den Angeklagten P. und N. angelasteten Fälle in der Urteilsformel nicht zutreffend bezeichnet; der Senat ändert dies entsprechend der Behandlung der Einzelfälle durch die Kammer in den Urteilsgründen, namentlich bei der Strafbemessung. Darüber hinaus hat die Kammer die Konkurrenzverhältnisse nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei beurteilt; auch daraus ergeben sich Schuldspruchänderungen.

Das Landgericht hat die Angeklagten P. und N. betreffend angenommen, daß die Taten des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern die damit im Zusammenhang stehenden Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Frauen zur Tateinheit verbinden (§ 52 StGB; vgl. dazu BGH NStZ 2000, 657, 660 f.). Dementsprechend hat es für die einzelnen "Schleusungskomplexe" nur eine Einzelstrafe festgesetzt, obgleich zumeist jeweils mehrere Frauen geschleust wurden und geschädigt waren. In der Urteilsformel hingegen hat die Strafkammer die Fallzahl ersichtlich an der Zahl der jeweils geschädigten Frauen ausgerichtet. Das steht mit der rechtlichen Würdigung und der Strafbemessung - die jeweils zutreffend sind - nicht im Einklang. Auch für die sog. "Nichtschleusungsfälle" gilt, daß die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Tatopfer wegen der teilweisen Identität der Ausführungshandlungen jeweils zu Komplexen zusammenzufassen sind, und zwar eingedenk der Höchstpersönlichkeit der durch die einschlägigen Tatbestände geschützten Rechtsgüter (vgl. dazu nur BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3, § 181a Abs. 2 Konkurrenzen 1; siehe weiter BGH NStZ 2000, 657). Insoweit kann auch mit einem Körperverletzungsdelikt zum Nachteil einer Prostituierten Tateinheit bestehen, wenn diese Tat dazu dient, die Geschädigte zur Fortsetzung der Prostitution zu bewegen (vgl. nur BGH, Urt. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 673/92). Danach ergibt sich folgendes:

a) Der Angeklagte P. hat in den ihm angelasteten "Schleusungskomplexen" jeweils nur eine Tat begangen. Obgleich acht Frauen betroffen waren, fallen ihm nur vier Taten sowie eine gefährliche Körperverletzung (zum Nachteil S. ) zur Last, wie das Landgericht in der rechtlichen Würdigung und in seiner Strafzumessung zutreffend sieht. Dementsprechend hat es auch nur fünf Einzelstrafen angesetzt. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Konkurrenzverhältnisse zwischen dem zweiten und dritten "Schleusungskomplex" anders zu beurteilen als das Landgericht.

Die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil S. steht zu den übrigen Tatbeständen - wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei annimmt - in Tatmehrheit. Sie diente nicht unmittelbar dazu, die Geschädigte zur Fortsetzung der Prostitution zu bewegen. Vielmehr ließ der Angeklagte P. seine Wut an der Frau aus und wollte klarmachen, was es bedeute, sich ihm zu widersetzen und ihn nicht über wichtige Vorgänge (hier das Verhalten Dritter, die sich zu diesem Zeitpunkt außerhalb seines Einflußbereichs befanden) zu unterrichten (vgl. UA S. 34).

Der Senat paßt die Urteilsformel der rechtlichen Würdigung und den Strafzumessungsgründen des Landgerichts an. Auf die Strafbemessung hat das ersichtlich keinen den Angeklagten belastenden Einfluß, zumal das Landgericht im ersten "Schleusungskomplex" übersehen hat, daß die Höchststrafe nicht fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt, sondern nach § 92a Abs. 2 AuslG zehn Jahre Freiheitsstrafe, was den Angeklagten indes nicht beschwert.

b) Dem Angeklagten N. sind vier "Schleusungskomplexe" zuzurechnen, die sechs Frauen betreffen. Mithin hat er insoweit vier Taten begangen, bei denen die jeweils weiter verwirklichten Tatbestände zueinander in Tateinheit stehen. Das gilt hier auch hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil S. . Diese steht zu den im ersten "Schleusungskomplex" (Schleusung vom 15. Oktober 2000) verwirklichten Tatbeständen (u.a. § 181 Abs. 1 Nr. 3, § 181a Abs. 1 Nr. 2, § 180a Abs. 1 <nF> StGB) in weiterer Tateinheit, weil er die Frau "während eines Streits um die Fortsetzung der Prostitution" mißhandelte (UA S. 38). Auch die vom Landgericht angenommenen drei selbständigen Taten zum Nachteil "K. ", "R. " und B. (vgl. UA S. 39, 57; "Nichtschleusungsfälle", § 181a Abs. 1 Nr. 2, § 180a Abs. 1 <nF> StGB) stehen untereinander nicht in Tatmehrheit, weil der Zusammenhang des Urteils auch insoweit Teilidentität der Ausführungshandlungen hinsichtlich "K. " und "R. " einerseits belegt; andererseits ist die Tat zum Nachteil der B. dem sog. vierten "Schleusungskomplex" zuzuschlagen, weil diese gemeinsam mit Da. und L. der Prostitution nachgehen mußte (UA S. 43).

Die Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Einzelstrafen gegen den Angeklagten N. in den genannten betroffenen Fällen (vgl. Beschlußtenor Ziff. 3) unterliegen folglich der Aufhebung. Die Einzelstrafen in den "Schleusungskomplexen" zwei und drei (Schleusungen vom 13. März 2001 und vom April 2001 betreffend Ba. und Pa. ) können indes bestehen bleiben. Für die insoweit abgeurteilten Taten bedingt die Aufhebung der anderen Einzelstrafen ersichtlich keine Veränderung des Unrechtsgehalts. Auswirkungen der neu festzusetzenden Einzelstrafen auf die beiden bestehen bleibenden Strafen, die dem Angeklagten günstig sein könnten, sind daher auszuschließen, zumal lediglich Fassungsmängel der Urteilsformel und Wertungsfehler hinsichtlich der Konkurrenzen in Rede stehen und die Strafkammer auch hier im "Schleusungskomplex" drei die Höchststrafdrohung aus § 92a Abs. 2 AuslG übergangen hat.

Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht in denjenigen Fällen, in denen neue Einzelstrafen festzusetzen sind, einer höheren als der bisherigen Einzelstrafe nicht grundsätzlich entgegen. Vom Landgericht als selbständig erachtete Taten (Tatmehrheit) sind als solche entfallen (mit den zugehörigen Einzelstrafen); sie sind jetzt mit anderen Taten zur Tateinheit verbunden. Der Unrechtsgehalt dieser nun zur Tateinheit zusammen gefaßten Taten ist damit erhöht. Das Verschlechterungsverbot, welches grundsätzlich auch für Einzelstrafen gilt, gebietet bei dieser Sachlage deshalb nur, daß die Summe der jeweils betroffenen bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der jeweils neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird. Überdies darf auch die neue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3, 7; BGH, Beschluß vom 27. November 1997 - 5 StR 464/97; Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 30 m.w.N.; Ruß ebendort § 331 Rdn. 2a m.N.; siehe auch schon RGSt 62, 61, 63; 62, 74, 76).

c) Die dem Angeklagten D. angelasteten 17 Einzelfälle, die 17 Frauen betreffen, sind ebenfalls wegen Teilidentität der Ausführungshandlungen zu vier Taten zusammenzufassen. Die sieben ungarischen Frauen (März bis April 2001), die von P. vermittelten fünf litauischen Frauen (April bis Mai 2001), die zunächst zwei (Mai bis Juni 2001), später drei weiteren litauischen Frauen (Juni 2001), die für den Angeklagten N. tätig waren, arbeiteten in dem selben Bordell bei dem Angeklagten D. unter grundsätzlich ähnlichen Bedingungen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe belegt, daß die Ausführungshandlungen des Angeklagten D. gegenüber diesen Prostituierten in den vier Gruppen zumindest teilweise zusammenfielen und identisch waren (siehe nur BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3).

Da insoweit keine der Einzelstrafen gegen den Angeklagten D. bestehen bleiben kann, ist der gesamte Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufzuheben. Für die neue Straffindung gilt hinsichtlich des Verschlechterungsverbots das bereits Ausgeführte (siehe oben I.2.b).

II. Die Schuldspruchänderung ist auf den Mitangeklagten J. zu erstrecken, der in zwei Fällen Beihilfe zu den Taten des Angeklagten P. ("Schleusungskomplexe" zwei und drei) geleistet hat (§ 357 StPO). Auswirkungen auf die Strafzumessung insoweit sind zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen.

III. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils können vollumfänglich bestehen bleiben, auch soweit die Strafaussprüche aufzuheben sind; denn insoweit stehen lediglich Wertungsfehler und Fassungsmängel in Rede. Der neue Tatrichter wird die bezeichneten Einzelstrafen und die Gesamtstrafen für die Angeklagten N. und D. neu festzusetzen haben. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind statthaft.

IV. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision des Angeklagten P. folgt daraus, daß dieses Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos bleibt (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ende der Entscheidung

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