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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 1 StR 317/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 317/07

vom 17. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Februar 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Hehlerei unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 22. September 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:

"1. Die Revisionsbegründung des Angeklagten selbst vom 16. Mai 2007 ist entgegen der Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen und daher unzulässig (vgl. KK-Kuckein StPO § 345 Rdn. 24).

2. Die in der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers erhobenen Verfahrensrügen entsprechen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher ebenfalls unzulässig. ...

a) Rüge eines Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 StPO

Die Revision teilt nicht mit, wann das Urteil zu den Akten gebracht worden ist. Dass das am 13. Februar 2007 verkündete Urteil am 19. März 2007 (Band II, Blatt 506 d.A.) zur Geschäftsstelle gelangt ist, hätte der Beschwerdeführer im Wege der Akteneinsicht ohne weiteres feststellen können.

b) Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO (Nichtvernehmung der Zeugin K. )

... Wird der Aufklärungsmangel aus dem Inhalt früherer, im Ermittlungsverfahren erfolgter (Zeugen-)Vernehmungen hergeleitet, so bedarf es regelmäßig deren vollständiger inhaltlicher Wiedergabe (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).

...

Des Weiteren verschweigt die Revision, dass sämtliche Verfahrensbeteiligten, so auch der Angeklagte und sein Verteidiger, in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung der geladenen Zeugin K. ausdrücklich verzichtet haben.

Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision (BGH NJW 1995, 2047)."

Dem schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, dass sich das Revisionsvorbringen auch als unbegründet darstellen würde.



Ende der Entscheidung

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