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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: 1 StR 328/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 154 Abs. 2
StGB § 145d Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 328/99

vom

26. Oktober 1999

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Strafvereitelung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit falscher Verdächtigung sowie wegen Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat in Tateinheit mit Anstiftung zu falscher Verdächtigung (beide Fälle in Abschnitt II 2 der Urteilsgründe abgehandelt) verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten enstandenen notwendigen Auslagen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. Januar 1999 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte der versuchten Strafvereitelung sowie des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 14 Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 21. September 1999 stellt der Senat die in Abschnitt II 2 der Urteilsgründe abgehandelten Fälle, bezüglich derer die Strafkammer auch die Subsidiaritätsklausel des § 145d Abs. 1 StGB übersehen hat, aus den im Schreiben des Senats an die Verfahrensbeteiligten vom 2. September 1999 dargelegten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein.

2. Von der durch die vorläufige Einstellung des Verfahrens gebotenen Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO) abgesehen, hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 21. Juli 1999 Bezug.

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesamtstrafe nach Wegfall eines kleinen Teils von Einzelstrafen bestehen bleiben, wenn sie sich nach Sachlage, insbesondere aus Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen, ohne weiteres rechtfertigt (vgl. nur BGH wistra 1999, 28, 29 m.w.Nachw.). So verhält es sich hier. Der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr liegen neben den für die vorläufig eingestellten Fälle verhängten Einzelstrafen von jeweils 90 Tagessätzen eine Einsatzstrafe von neun Monaten sowie 14 Einzelstrafen von jeweils 30 Tagessätzen zugrunde.

Ende der Entscheidung

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