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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: 1 StR 331/07
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 74
GVG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 331/07

vom 28. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Befangenheitsrüge gegen die Übersetzerin D. nach § 74 StPO i.V.m. § 191 GVG ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen. Maßgeblich ist, dass die Interpretationen in den Protokollen als solche gekennzeichnet sind.

Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden ist, die der Tatrichter seinem Ablehnungsbeschluss zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NStZ 1994, 388; 1999, 632, 633; NStZ-RR 2002, 66 [bei Becker]).

Selbst wenn aber die Übersetzerin im Ermittlungsverfahren mit der Polizei zusammengearbeitet haben sollte, so begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit. Wenn die Polizei die Hinzuziehung einer sachverständigen Übersetzerin zur notwendigen Ermittlungsarbeit für erforderlich hält, so ist es gerade der Sinn, dass beide zusammen arbeiten.

Im Übrigen kann ein Befangenheitsgesuch gegen die im Ermittlungsverfahren tätige Übersetzerin, das erst ca. sieben Monate nach Beginn der Hauptverhandlung gestellt wird, rechtsmissbräuchlich sein.

Der Senat weist darauf hin, dass die Anhörung der Übersetzerin vor der Entscheidung über den Befangenheitsantrag zwar nicht vorgeschrieben ist (so auch schon RGSt 25, 361, 362), aber angebracht sein kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 74 Rdn. 17). Hier hätte sie auf einfache Weise Klärung darüber bringen können, von wem die Anmerkungen stammen.

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