Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2003
Aktenzeichen: 1 StR 336/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 336/03

vom 4. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. April 2003 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte unter II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe jeweils wegen Betrugs verurteilt wurde; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des Betrugs in acht Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich der beiden unter II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe abgehandelten Taten ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. September 2003 dargelegten Gründen vor Anklageerhebung Verfolgungsverjährung eingetreten. Das Verfahren ist daher insoweit einzustellen. Dies bedingt die Änderung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch die Gesamtstrafe hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer ohne die beiden entfallenden - geringsten - Einzelstrafen in Höhe von sieben und neun Monaten Freiheitsstrafe für die Taten 1 und 2 eine noch niederere Gesamtstrafe, der zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe und weitere neun Einzelstrafen in einer Gesamthöhe von zwölf Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe zugrunde lagen, verhängt hätte.



Ende der Entscheidung

Zurück