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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 1 StR 336/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 345 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 336/06

vom 27. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 23. Mai 2006 wird aufgehoben.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 7. März 2006 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 7. März 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte ist am 7. März 2006 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 8. März 2006, am selben Tag beim Landgericht Weiden i.d.OPf. eingegangen, Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit Beschluss vom 23. Mai 2006 verworfen, da die Revisionsbegründung nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entspreche. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 und 2. Juli 2006 hat sich der Angeklagte gegen diesen Beschluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, da der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jew. m.w.N.). Dem Angeklagten ist ausweislich des Protokolls eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als die die Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. und 31. Mai 2006 auszulegen sind, kommt deshalb nicht in Betracht.

Die am 8. März 2006 bei Gericht eingegangene Revision richtet sich somit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache des Revisionsgerichts, nicht aber des Tatrichters. Dessen Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebene Form oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn, wie vorliegend geschehen, die Revisionsbegründung nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entsprach. Der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 23. Mai 2006, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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