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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.08.2000
Aktenzeichen: 1 StR 349/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB, GVG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a
StGB § 243 Abs. 1
GVG § 132 Abs. 3
GVG § 138 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 349/00

vom

24. August 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 10. April 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten eine Bande gebildet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer ist zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Senats konkretisierten Maßstab zum Bandenbegriff ausgegangen und hat die besonderen Umstände des Einzelfalles entsprechend gewürdigt. Diese sind dadurch gekennzeichnet, daß es den Angeklagten ersichtlich nicht nur um ihr Fortkommen auf ihrer Reise von Rumänien nach Italien ging. Sie haben sich in Deutschland wenigstens 16 Tage aufgehalten und währenddessen gemeinschaftlich sechs (Banden-)Straftaten begangen. Dabei haben sie im Falle zum Nachteil S. erhebliche Bargeldbeute gemacht, was von vornherein beabsichtigt war. Dies belegt, daß es ihnen nicht nur um die Befriedigung aktueller Lebensbedürfnisse ging. In diesem Falle ist nach den Feststellungen auch die Qualifikation des Bandenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gegeben, die indessen durch den Qualifikationstatbestand des Raubes mit schwerer körperlicher Mißhandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB) verdrängt wird. Gleichwohl prägt diese Tat die (bandenmäßige) Verbindung der Angeklagten mit. Ein anderer Zweck des Aufenthaltes der Angeklagten in Deutschland als der, Straftaten zu begehen, ist nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend den erforderlichen gefestigten Bandenwillen der Angeklagten und belegt überdies eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die jeweils aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit.

2. Der Senat ist durch den Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99 - und den dazu ergangenen Antwortbeschluß des 5. Strafsenats vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00 - nicht an der Entscheidung gehindert. Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, daß abweichend von der bisher übereinstimmenden Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofes für die Annahme einer Bande mehr als zwei Bandenmitglieder erforderlich sind. Der 5. Strafsenat hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen; hingegen halten der 1. und der 2. Strafsenat an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung fest. Die Antwort des 3. Strafsenats (vgl. § 132 Abs. 3 GVG) steht noch aus.

Der Anfragebeschluß verpflichtet die angefragten Senate nicht dazu, ihrerseits den Großen Senat anzurufen, wenn sie an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen (BGH, IV. Zivilsenat, NJW 1994, 2299 f.). Zwar kann die Anfrage den anfragenden Senat gegenüber dem ihm zustimmenden angefragten Senat binden (dazu Heußner DRiZ 1972, 119, 121 f.; siehe auch K. Schäfer/Harms in LR StPO 24. Aufl. § 132 GVG Rdn. 20; Hannich in KK 4. Aufl. § 132 GVG Rdn. 13). Eine darüber hinausreichende Sperrwirkung, die alle angefragten, an der bisherigen Rechtsprechung festhaltenden Senate hindern würde, auf dieser Grundlage weiterhin zu entscheiden, sieht aber das Gesetz nicht vor (§ 132 Abs. 2, 3; § 138 Abs. 1 Satz 3 GVG).

Unabhängig davon sieht der Senat keinen Anlaß, mit einer Entscheidung in der vorliegenden Sache zuzuwarten. Die gegen die Angeklagten ausgesprochenen Strafen liegen in einem Bereich, der dem Unwertgehalt der begangenen Taten auch dann gerecht würde, wenn die Diebstähle nicht als Bandentaten, sondern lediglich als besonders schwere Fälle des Diebstahls (im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB) abgeurteilt worden wären.

Ende der Entscheidung

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