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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: 1 StR 349/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 302 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 349/05

vom 19. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung im Anschluss an die Verkündung des Urteils am 14. April 2005 jeder für sich erklärt, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet werde (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verteidiger oder das Landgericht dem Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht in unzulässiger Weise abverlangt hätten. Aufgrund der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden steht fest, dass entgegen den Ausführungen des Angeklagten das Urteil der Kammer auch nicht auf einer Absprache ("Verständigung") zwischen dem Angeklagten, Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Gericht beruhte. Danach sei zu keinem Zeitpunkt mit dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über einen Rechtsmittelverzicht gesprochen worden. Eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten vor seiner Verzichtserklärung hat mithin nicht stattgefunden."

Dem schließt sich der Senat an. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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