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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.1999
Aktenzeichen: 1 StR 35/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 159
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 35/99

vom

23. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift der Bundesanwaltschaft bemerkt der Senat:

1. Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 46 Fällen im Tatkomplex II hat das Landgericht nicht gegen die Aufhebungsansicht des Senats in seinem Urteil vom 13. November 1997 (JZ 1998, 264 f. = wistra 1998, 106 ff. = NStZ-RR 1998, 269 f.) verstoßen. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen e i n e r im Zeitraum von Januar 1984 bis November 1992 begangenen Tat mit den Feststellungen beruht darauf, daß das Landgericht die rechtliche Selbständigkeit der Einzelhandlungen durch Entgegennahme monatlicher Überweisungen verkannt hatte. Durch den Rechtsfehler war auch der Wegfall des Zwecks der anfänglichen Unrechtsvereinbarung, eine Kündigung des Reinigungsvertrages zu verhindern, im Anschluß an die erfolgte Kündigung unberücksichtigt geblieben. Darin sah der Senat einen Darstellungsmangel, der durch die neuen - unter dem Blickwinkel der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Handlungen getroffenen - Feststellungen, auch soweit sie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben, behoben ist.

Das Landgericht war danach rechtlich nicht an der Annahme gehindert, daß die anfängliche Unrechtsvereinbarung - mit einzelnen Modifikationen aufgrund veränderter Umstände - eine Mehrzahl von rechtlich selbständigen Vergehen der Bestechlichkeit zugrundelag. Die vom Angeklagten versprochene rechtswidrige Diensthandlung der Verhinderung einer berechtigten Kündigung oder gegebenenfalls der Herbeiführung eines erneuten Vertragsschlusses nach erfolgter Kündigung war dabei ausreichend konkretisiert. Denn an die Konkretisierung einer künftigen pflichtwidrigen Diensthandlung bei der Unrechtsvereinbarung sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 1 und 2). Ob entsprechende Diensthandlungen tatsächlich vorgenommen wurden, ist für den Schuldspruch unerheblich.

2. Auch der mit der Sachbeschwerde und einer Aufklärungsrüge vorgetragene Revisionsangriff auf die Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage gemäß § 159 StGB im Tatkomplex IV geht fehl. Denn mit der Übergabe eines Schreibens, das falsche Aussagedetails enthielt, die der Zeuge M. zuvor nicht gekannt hatte, wollte der Angeklagte hinsichtlich der Einzelangaben Einfluß auf das Aussageverhalten des Zeugen nehmen. Darauf, ob der Zeuge aus der Sicht des Angeklagten dann bereits allgemein dazu geneigt war, zu seinen Gunsten falsch auszusagen, kommt es nicht an (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25 Aufl. § 26 Rdn. 7 m.w.Nachw.). Nur darauf aber konnte sich die vom Beschwerdeführer vermißte Beweiserhebung beziehen.

Ende der Entscheidung

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