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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 1 StR 352/02 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 352/02

vom

26. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. September 2002 (§ 349 Abs. 2, Abs. 3 StPO) wird verworfen.

2. Es verbleibt bei dem Beschluß des Senats vom 16. Januar 2003, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 2002 als unbegründet verworfen worden ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Revision eingelegt und sein Rechtsmittel auch auf diesem Wege begründet. Der Senat hat die Revision durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 16. Januar 2003 als unbegründet verworfen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2003 macht der Angeklagte geltend, der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts sei ihm nicht mitgeteilt worden. Er beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und meint, er sei unverschuldet gehindert gewesen, die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO einzuhalten. Zudem sei ihm das rechtliche Gehör zur Antragsschrift abgeschnitten worden.

Mit Schreiben vom 2. März 2003 hat sich der Angeklagte nunmehr zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts geäußert, nachdem er diese - seinem Vortrag zufolge - zwischenzeitlich von seinem Verteidiger erhalten hat.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluß vom 16. Januar 2003 ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1993, 208; 1997, 45; 1999, 41).

Im übrigen hat es auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten in seinem Schreiben vom 2. März 2003 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts sein Bewenden beim Verwerfungsbeschluß. Eine andere Sachentscheidung kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. § 33a StPO).

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