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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.1998
Aktenzeichen: 1 StR 352/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 26 a Abs. 1 Nr. 1
StPO § 244 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 352/98

vom

8. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1998 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch unbeschadet der Frage, ob die Strafkammer das Ablehnungsgesuch vom 17. Oktober 1997 zutreffend als verspätet verworfen hat (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO), könnte die hierauf gestützte Rüge nur Erfolg haben, wenn das Gesuch nach Auffassung des Revisionsgerichts in der Sache begründet gewesen wäre (BGHSt 23, 265, 266; BGH, Urteil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97 <insoweit in NStZ-RR 1998, 68 nicht abgedruckt>). Dies ist jedoch nicht der Fall, ohne daß es auf - von den abgelehnten Richtern nicht abgegebene (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 26 Rdn. 14 m.w.Nachw.) - dienstlichen Äußerungen ankäme:

a) Das Ablehnungesuch ist damit begründet, daß sich die Strafkammer bei der Ablehnung eines Beweisantrags auf Angaben des Sachverständigen Dr. P. gestützt habe, die dieser so nicht gemacht habe.

Aus dem von der Revision mitgeteilten Auszug aus dem Beschluß ergibt sich aber schon nicht, daß die Strafkammer ihren Erwägungen Ausführungen von Dr. P. zugrundegelegt hat. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, liegt allenfalls ein Irrtum der Strafkammer vor; anderes behauptet auch die Revision nicht.

b) Eine auf einem Irrtum über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme beruhende Bescheidung eines Beweisantrags kann regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (vgl. BGH VRS 41, 203, 205; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 24 Rdn. 14).

Die Begründung, mit der ein Beweisantrag abgelehnt wird (§ 244 Abs. 6 StPO), soll den Antragsteller vom Standpunkt des Gerichts unterrichten und ihm Gelegenheit geben, sich damit auseinanderzusetzen (Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 58 m.w.Nachw.). Hierzu gehört auch die Möglichkeit, auf die Beseitigung von Irrtümern und Mißverständnissen hinzuwirken (vgl. BGH StV 1989, 465).

Ende der Entscheidung

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