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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: 1 StR 352/99 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 352/99

vom

8. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 beschlossen:

Tenor:

Es verbleibt beim Beschluß vom 9. Dezember 1999.

Gründe:

Durch den genannten Beschluß hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Dezember 1998 als unbegründet verworfen. Dem Angeklagten ist im Wege der Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO die Möglichkeit einer Gegenerklärung zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Juli 1999 eröffnet worden. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingegangenen Gegenerklärung des Angeklagten - sein Verteidiger hat mitgeteilt, daß eine Stellungnahme von seiner Seite nicht erfolgt - erneut beraten und entschieden. In der Sache ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß der angegriffene Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1999 aufrechtzuerhalten ist.



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