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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2002
Aktenzeichen: 1 StR 352/99 (2)
Rechtsgebiete: StPO, BRAGO


Vorschriften:

StPO § 33a
BRAGO § 99
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 352/99

vom

18. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2002 beschlossen:

Tenor:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. W. aus München, wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung des Verfahrens nach § 33a StPO anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO in Höhe von 1.022,58 EURO (in Worten: eintausendzweiundzwanzig EURO und achtundfünfzig Cent) bewilligt.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 23. Februar 2000 auf Antrag des Verurteilten das Verfahren nach § 33a StPO eingeleitet und ihm durch Verfügung des Vorsitzenden vom 8. Mai 2000 Rechtsanwalt Dr. W. zum Verteidiger bestellt. In der Sache mußte der Verteidiger das sehr umfangreiche landgerichtliche Urteil durcharbeiten und die zahlreichen, vom Verurteilten selbst verfaßten Verfahrensrügen überprüfen. Der Senat hält die aus dem Beschlußtenor ersichtliche Vergütung für angemessen.

Ende der Entscheidung

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