Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: 1 StR 356/98
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 261 Abs. 1 Satz 1
StGB § 261 Abs. 1 Satz 1

Das Auffinden des aus einer Straftat herrührenden Gegenstands "gefährdet" derjenige, der den tatsächlichen Zugriff auf den Gegenstand konkret erschwert.

BGH, Urt. vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98 - LG München II


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 356/98

vom

8. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Geldwäsche u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Landau,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K.,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten N.,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 13. März 1998

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte K. der versuchten Geldwäsche, der Angeklagte N. der versuchten Geldwäsche und des Betruges schuldig sind,

b) im Strafausspruch wegen der Geldwäschedelikte und - für den Angeklagten N. auch - im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen vorsätzlicher Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten N. wegen vorsätzlicher Geldwäsche und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben auf die Sachrüge teilweise Erfolg. Im übrigen sind sie unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung der Angeklagten wegen Geldwäsche.

I.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Dieter Zlof hatte im Jahre 1976 von August Oetker 21 Millionen DM erpreßt. Das Lösegeld bestand aus 1.000 DM-Scheinen alter Prägung, deren Seriennummern registriert worden waren. Anfang 1997 hatte er noch 12,5 Millionen DM des von ihm versteckten Geldes zur Verfügung, die er umtauschen wollte. Er knüpfte Kontakt zu dem angeblichen Interessenten "Kyle", bei dem es sich aber "in Wahrheit um einen Scheinaufkäufer der englischen Polizei" handelte. Zlof vereinbarte mit "Kyle", daß dieser das Geld "zu einer Umtauschrate von 73 %" abnehmen werde, wozu es nach London transportiert werden sollte. Zlof bediente sich dazu - unabhängig voneinander - der beiden Angeklagten, "ohne diese einzuweihen". Er spiegelte N. vor, er wolle in London eine Tauschaktion von Telefonkarten-Katalogen durchführen. Gegenüber K. gab er an, er wolle dort Maschinen- und Elektroteile verkaufen. Beide Angeklagten rechneten jedoch damit, daß es sich dabei nur um Vorwände handelte, um mit ihrer Hilfe das Lösegeld nach England zu bringen und dort umzutauschen. Dies nahmen sie aus Freundschaft zu Zlof und in der Hoffnung auf eigenen Gewinn billigend in Kauf.

N. beschaffte Zlof Mobiltelefone. Zlof selbst erwarb Kataloge und einen Restposten von 150 Büchern, um diese über die Firma des Angeklagten N. durch eine Spedition nach London zu verfrachten. Er höhlte 33 der Bücher aus und versteckte darin das Lösegeld. In der Firma des Angeklagten N. wurden die Bücher und Kataloge verpackt und in Folien verschweißt, wobei N. mithalf. Dieser fertigte auch die Transportpapiere aus und sorgte dafür, daß die Palette mit dem Transportgut abgeholt und nach London gebracht wurde.

Zlof bot K. an, ihm eine Reise nach London zu bezahlen, wenn dieser ihm dort unter Verwendung seiner Kreditkarte Mietfahrzeuge zur Verfügung stelle. Dies sagte K. zu. Am 25. und 26. Mai 1997 mietete K. in London einen Pkw und einen Kleintransporter an und übergab beide Fahrzeuge an Zlof. Er rechnete damit, daß sie beim Absatz des Lösegeldes eingesetzt werden würden. Kurz darauf wurde Zlof festgenommen; das restliche Lösegeld wurde beschlagnahmt und dem Geschädigten zurückgegeben.

2. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt bei jedem der Angeklagten als vollendete Geldwäsche gewertet.

II.

Diese Bewertung begegnet teilweise rechtlichen Bedenken.

1. Täterschaft der Angeklagten bei der Geldwäsche wurde zu Recht angenommen, allerdings war die Tat jeweils nicht vollendet.

a) Die Angeklagten haben - jeder für sich - als Täter der Geldwäsche gehandelt. Denn wer selbst in vollem Umfang tatbestandsmäßig handelt, ist Täter (§ 25 Abs. 1 1. Alt. StGB), mag er auch ganz oder überwiegend im Interesse eines anderen handeln (vgl. BGHSt 38, 315, 317; BGH NStZ 1993, 138). So verhält es sich bei jedem der Angeklagten.

Geldwäsche begeht unter anderem, wer das Auffinden eines Gegenstands, der aus einer Straftat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, gefährdet. Erforderlich ist das Herbeiführen einer konkreten Gefährdung des Auffindens (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 27; Ruß in LK 11. Aufl. § 261 Rdn. 12; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 261 Rdn. 10). Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand konkret erschwert wird. Wird wie unter den gegebenen Umständen - die Polizei bemühte sich intensiv um das Auffinden des Geldes - das aus der Straftat herrührende Geld ins Ausland verbracht, um es dort in den Verkehr zu bringen, so wird dadurch (nach der Vorstellung der Täter) die Zugriffsmöglichkeit der Berechtigten auf das Geld faktisch erschwert.

N. hat eigenhändig einen Tatbeitrag dazu geleistet, indem er für Verpackung und Transport des Lösegeldes nach London gesorgt hat.

Für K. gilt im Ergebnis nichts anderes. Dieser hat zwar das Lösegeld nicht selbst verborgen oder abtransportiert. Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Auffindens setzt aber nicht notwendig eine unmittelbar auf die bemakelte Sache bezogene Handlung des Geldwäschers voraus; dieser muß den Gegenstand nicht selbst erlangt haben (vgl. Höreth, Die Bekämpfung der Geldwäsche 1996 S. 132). Die genannte Tatmodalität umfaßt vielmehr alle Aktivitäten, die den Zugriff der Srafverfolgungsbehörden auf den Gegenstand zu verhindern trachten (Tröndle, StGB 48. Aufl. § 261 Rdn. 12). Der Gesetzgeber stuft damit - ebenso wie bei der Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB (dazu BGH NJW 1990, 2897, 2898) - auch solche Handlungen als täterschaftliches Handeln ein, bei denen es sich nach allgemeinen strafrechtlichen Regeln um Beihilfe handeln würde.

Demnach war schon die mit bedingtem Geldwäschevorsatz erfolgte Zusage des Angeklagten K. an Zlof, ihn bei seinen Handlungen in London zu unterstützen, ein Tatbeitrag, der - als Inlandstat (§ 3 StGB) - den Tatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllen konnte (vgl. zur Absatzhilfe BGH aaO). Erst recht ist die Erfüllung der Zusage eine eigenhändige Tathandlung.

b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt indes bei beiden Angeklagten die Annahme der Vollendung der Tat.

Ist auch vollendete Geldwäsche in Form einer "Gefährdung" des Auffindens möglich, so muß doch das Bemühen des Täters um Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts zur Erreichung dieses Zieles geeignet sein. Dabei kommt es nicht auf eine abstrakte Betrachtung an; entscheidend ist, ob im Einzelfall durch das Bemühen des Geldwäschers eine konkrete Gefährdung eintritt. Sind alle Bemühungen des Täters objektiv nur darauf ausgerichtet, den Gegenstand einem verdeckt ermittelnden Polizeibeamten auszuliefern, bleibt die Tat Versuch, weil ein Taterfolg den Umständen nach nicht zu erwarten ist (vgl. für Hehlerei BGHSt 43, 110, 111 = JR 1998, 342 mit Anm. Seelmann ebenda; Anm. Paul JZ 1998, 297 f.; Anm. Krack und Endriß NStZ 1998, 462 und 463; für Inverkehrbringen von Falschgeld BGH NStZ 1997, 80).

Die Angeklagten haben sich deshalb nur der versuchten Geldwäsche (§§ 261 Abs. 1 und 3, 22 StGB) schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da die Angeklagten, die den äußeren Geschehensablauf eingeräumt haben, sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

2. Soweit neben Geldwäsche auch Hehlerei i. S. v. § 259 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 26; Cramer in Schönke/Schröder, 25. Aufl. Rdn. 27; Tröndle, 48. Aufl. Rdn. 25; je zu § 261 StGB), sind die Angeklagten durch eine Nichtanwendung dieser Vorschrift nicht beschwert. Dem Senat wäre eine Schuldspruchänderung nicht möglich, da die Angeklagten zu dieser Frage nicht gehört worden sind. Eine Zurückverweisung der Sache zur eventuellen Verschärfung des Schuldspruchs hält er nicht für angebracht (vgl. BGHSt 37, 5, 9).

3. § 261 StGB in der Fassung des Gesetzess zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) ist nicht das mildere Gesetz i. S. v. § 2 Abs. 3 StGB.

4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen wegen der Geldwäschedelikte und der Gesamtstrafe, die gegen N. verhängt wurde. Die Verurteilung des Angeklagten N. wegen Betruges bleibt unberührt.



Ende der Entscheidung

Zurück